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Zahnbegrenzte Einzelzahnlücke und GKV-Implantate

Vorsicht bei Implantaten mit Suprakonstruktion im Rahmen einer GKV-Versorgung. Hier müssen einige Feinheiten bei der Einstufung der Versorgungsform beachtet werden. Besonders schwierig ist die Einordnung und Bestimmung von zahnbegrenzten Einzelzahnlücken.

Eine zahnbegrenzte Einzelzahnlücke liegt vor, wenn rechts und links neben der Lücke natürliche Zähne stehen, keine Implantate. Es darf nur ein Zahn fehlen, außer es handelt sich um einen Lückenschluss. Fehlt also z. B. 24 mit Lückenschluss und 25 wird extrahiert, kann eine zahnbegrenzte Einzelzahnlücke vorliegen, wenn im direkten Anschluss 23 und 26 vorhanden sind und nur der extrahierte 25 in die Lücke passt.
 

5 Voraussetzungen für die Erstversorgung

Wer einen Zahn verloren hat, will adäquaten Ersatz. Insbesondere dann, wenn es um einen Zahn aus einer ansonsten geschlossenen Zahnreihe geht. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber im Festzuschusssystem eine gesonderte Einstufung festgelegt. Die Voraussetzungen dafür, dass eine Suprakonstruktion als Regelversorgung (RV) gilt, ergeben sich aus den Richtlinien:

  1. Zahnbegrenzte Einzelzahnlücke
  2. Parodontale Gesundheit 
    Parodontaler Behandlungsbedarf lässt die definitive Versorgung mit Zahnersatz zunächst in den Hintergrund treten.
  3. Keine überkronten Nachbarzähne

  4. Keine überkronungsbedürftigen Nachbarzähne 
    Im Rahmen der geforderten Gesamtversorgung müssen die Nachbarzähne sehr genau und kritisch beurteilt werden. Eine im Befund dokumentierte Kronenindikation muss im eHKP berücksichtigt werden. Erfolgt innerhalb der Gewährleistungspflicht eine Kronenversorgung an Nachbarzähnen, muss eine nachträglich eingetretene Situation vorliegen. Dokumentieren Sie das gut! 

  5. Keine Karies an den Nachbarzähnen
    Einige KZV-Bereiche interpretieren dies als „füllungsfrei“, was in der Richtlinie so aber nicht steht. Eine Füllung wäre laut Richtlinie somit unkritisch, sofern der Defekt nicht so groß ist, dass eine Kronenindikation vorliegt. Hier kann man Richtlinie B III 3 hinzuziehen, die eine „substanzschonende Versorgung“ vorsieht. 
     

Sind diese 5 Voraussetzungen erfüllt, ist die vestibulär verblendete Verblendkrone/Gusskrone die RV. Vollverblendete Kronen/Vollkeramikkronen sind somit die gleichartige Versorgung (gaV). Der Festzuschuss ist eine Brücke und löst die FZ 2.1 + ggf. FZ 2.7 aus.

Hinweis: Einige Krankenkassen wünschen als Angabe in der RV die Brückenversorgung, andere akzeptieren auch „SKV/SK“. Auf dem eHKP müssen Sie die Angabe „nach Richtlinie D V 36a“ ankreuzen. 
 

Begleitleistungen nicht auf den eHKP!

Selbst wenn die Suprakonstruktion RV/gaV eingestuft wird, gehören die Begleitleistungen für die rekonstruktive Phase am Implantat nicht auf den eHKP. Sie müssen gemäß BMV-Z gesondert vereinbart werden. Zu diesen Begleitleistungen gehören z. B.:

  • GOZ 9050
  • GOZ 4050
  • GOÄ Ä 1/Ä5
  • GOÄ Ä 5000/Ä 5004
  • § 6 (1) z. B. für Innenraumdekontaminationen
  • ...
     

Tipp: Dies kann zusätzlich die GOZ 0030 oder 0040 (mit FAL/FTL) auslösen.
 

Folgeversorgung: Vorsicht beim FZ

Eine in die Jahre gekommene insuffiziente Suprakonstruktion kann mit der Befundgruppe 7 ersetzt werden, vorausgesetzt, es handelt sich um eine identische Versorgung ohne Befundveränderung in der Gesamtplanung. Für den Festausschuss ist der Befund ausschlaggebend.
 

1. Festzuschuss 7.1 bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke

  • Regelversorgung bei (RiLi D V 36a):
    • vestibulär verblendete Verblendkrone/Gusskrone,
    • parodontal gesund,
    • keine überkronten Nachbarzähne,
    • keine überkronungsbedürftigen Nachbarzähne,
    • keine Karies an den Nachbarzähnen.
  • Gleichartige Versorgung bei (RiLi DV 36a):
    • vollverblendete Krone/Vollkeramikkrone,
    • parodontal gesund,
    • keine überkronten Nachbarzähne,
    • keine überkronungsbedürftigen Nachbarzähne,
    • keine Karies an den Nachbarzähnen.
  • Andersartige Versorgung, kein Zutreffen der RiLi D V 36, aber zahnbegrenzte Einzelzahnlücke.

 

2. Festzuschuss 7.2 (7.1 greift nicht)

Wenn FZ 7.1 nicht greift, kommt z. B. in folgenden Fällen FZ 7.2 infrage: 

  • Suprakonstruktion mit Implantat als Nachbarversorgung,
  • Suprakonstruktion mit Implantat auf der einen Seite, natürlicher Zahn auf der anderen Seite,
  • endständige Versorgung, z. B. 7er/8er fehlt,
  • Suprakonstruktion als Brückenpfeiler.
     

Tipp: Die Folgeversorgung bedarf einer komplexen Kontrolle der Befunde und Richtlinie. Mit folgendem Prüfschema erleichtern Sie sich die Arbeit:

  1. Zahnbegrenzte Einzelzahnlücke
    ’ Ja (FZ 7.1)
    ’ Nein (FZ 7.2)
  2. Zahnbegrenzte Einzelzahnlücke und RiLi D V 36a
    ’ Ja (FZ 7.1 – RV/gaV)
    ’ Nein (FZ 7.1 = aaV)

 

JaBr/ES

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