Wunschleistung: Schonungslos über Risiken aufklären!
Der erste wichtige Grundsatz lautet: Jeder ärztliche Eingriff ist eine potenzielle Körperverletzung. Deshalb müssen Patientinnen und Patienten selbst bei notwendigen Versorgungen ihr Einverständnis erklären. Hier ist das Patientenrechtegesetz strikt. Es muss verständlich aufgeklärt werden, auch bei einer notwendigen ärztlichen Leistung:
- Diagnose (Befund und Indikation)
- Therapie/Therapiealternativen
- Behandlungsablauf
- Prognose
- Behandlungsrisiken, Folgen
- Folgen bei Unterlassung der Behandlung
- …
Die Diagnose definiert die Verlangensleistung (nicht der Patientenwunsch)!
Bewertet eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt einen Patientenwunsch mittels Diagnostik und Befundung als nicht notwendig, ist eine zahnmedizinische Leistung nicht gegeben. Besteht die Patientin bzw. der Patient nach Aufklärung und Beratung weiter auf dem Wunsch, liegt eine echte Verlangensleistung vor.
Beispiel 1: Ein Patient wünscht einen Füllungsaustausch an 11. Er bemängelt einen dunklen Rand. Die Diagnose ergibt, dass die Füllung insuffizient ist und ausgetauscht werden muss.
- Es liegt eine zahnmedizinisch notwendige Leistung vor. Obwohl der Wunsch des Patienten erfüllt wird, liegt keine Verlangensleistung vor.
Beispiel 2: Eine Patientin möchte die Füllung an 12 ausgetauscht haben, da sie sich verfärbt hat. Eine Politur stellt die Patienten nicht zufrieden. Die Diagnose ergibt, dass die Füllung suffizient ist.
- Die Erfüllung des Patientenwunsches ist eine Verlangensleistung.
Wichtig: Die Diagnostik entscheidet darüber, ob es sich um eine Verlangensleistung handelt oder nicht.
Insbesondere kosmetische/ästhetische Leistungen sind aus ärztlicher Sicht keine notwendigen therapeutischen Leistungen. Sie sind Wunschleistungen, denn der Eingriff findet ohne medizinische Indikation statt.
Schonungslose Aufklärung bei Wunschleistungen
Auf Verlangen der Patientin eine Füllung auszutauschen ist mit relativ wenig Risiko verbunden. Aber wie gehen Sie mit größeren und vor allem aufwendigeren Wünschen im Bereich der ästhetischen Optimierung um?
Legen Sie den Fokus auf schonungslose Aufklärung. Patientinnen und Patienten haben das Ergebnis im Blick. Risiken oder mögliche Begleiterscheinungen werden da oft ausgeblendet oder kleingeredet. Sie müssen vor Beginn der Behandlung deutlich klarstellen, dass Komplikationen möglich sind und keine Behandlung ohne Risiko ist.
Wichtig: Kommt es bei Wunschleistungen zu Komplikationen, stehen diese im Mittelpunkt des Interesses. Rechnen Sie deshalb immer damit, dass es zu Schädigungen kommen kann oder das Ergebnis nicht dem entspricht, was gewünscht war und richten Sie Ihre Beratungs- und Aufklärungsroutine darauf aus.
6 Schritte: Beratung und Aufklärung bei Wunschleistungen
Überdenken Sie Ihre Beratungs- und Aufklärungskultur. Die folgenden 6 Schritte helfen Ihnen dabei, strukturiert über Wunschleistungen aufzuklären:
- Befunde eingehend und genau dokumentieren (nachweisbar!)
- Wünsche genau dokumentieren
- Anhand des PatRechteG aufklären und Risiken schonungslos darstellen
- Dauer der Aufklärung dokumentieren, ebenso die anwesenden Zeugen sowie Fragen und Äußerungen der Patientin/des Patienten
- Verharmlosungen entschieden entgegentreten
- Nicht notwendige Leistungen schriftlich niederlegen (Einverständnis nach Aufklärung, Kosten, Verträge)
Wichtig: Vielleicht halten Sie eine derart schonungslose Aufklärung für übertrieben. Bedenken Sie aber, dass eine akribische Aufklärung über Risiken und mögliche Folgeschäden vor allem Ihrem eigenen Schutz dient.
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