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Wiedereingliederung: Schöpfen Sie die GOZ 5110 voll aus

Die GOZ stellt Ihnen mit der Position 5110 eine Honorierung der Wiedereingliederung zur Verfügung. So weit so einfach? Leider nein. Mit der 5110 wird häufig Honorar verschenkt – Begleitleistungen werden oft nicht berechnet, die GOZ 5110 falsch interpretiert. Wer die 9 wichtigen Fakten zur 5110 kennt, sichert sich das maximale Honorar.

Die folgenden 9 Fakten zur GOZ 5110 müssen Sie kennen:

1. Brückenanker: Mit der 5110 wird eine Brücke wieder eingesetzt. Die Anzahl der Brückenanker hat keine Bedeutung dafür, wie oft Sie die 5110 berechnen können. Hier kann bereits der erste Fehler lauern. Die 5110 bezieht sich auf die Brückenanker und das sind ausschließlich die an die Lücke angrenzenden Zähne. Sind an der Brücke weitere verblockte Kronen vorhanden, zählen diese nicht dazu:

  • Beispiel 1: K-B-B-K-K: 1 x 5110 und 1 x 2310 für die Krone (in fett), diese gilt in der Abrechnung als Einzelkrone, auch wenn sie mit der Brücke verblockt ist. 
  • Beispiel 2: K-B-K-B-K: 1 x 5110, weil alle Kronen an Lücken angrenzen und Brückenanker sind.
  • Beispiel 3: K-B-K-K-K-B-K: verblockt: 1 x 5110 + 1 x 2310 oder unverblockt, z.B. K-B-K-K / K-B-Kt: 2 x 5110 und 1 x 2310

    Wichtig: Achten Sie auf die genaue Dokumentation der Brückenverbindungen.

     

2. KEINE temporäre Eingliederung: Die GOZ 5110 beschreibt eine definitive Wiedereingliederung, keine temporäre. Wird eine Brücke provisorisch befestigt, können Sie diese Leistung analog nach § 6 (1) GOZ kalkulieren und berechnen.

3. NICHT alio loco: Die GOZ 5110 ist nicht für alio loco hergestellte provisorische Brücken gedacht. Diese Wiedereingliederung wird analog nach GOZ § 6 (1) berechnet.

4. NICHT bei Insuffizienz: Die GOZ 5110 ist nicht für insuffiziente Brücken gedacht. Das berechnen Sie analog nach § 6 (1).

5. KEINE Umarbeitung: Eine zum Langzeitprovisorium umgearbeitete Brücke löst ebenfalls keine GOZ 5110 aus. Diese Leistung wird nach § 6 (1) analog berechnet.

6. KEINE Wiederherstellung: Die GOZ 5110 gibt folgende Leistung an „Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion“. Allerdings ist die Wiederherstellung an sich nicht Leistungsinhalt. Die GOZ 5110 beschreibt somit eine Leistung nach der Wiederherstellung. Die Wiederherstellung wird nach GOZ 2320 zusätzlich berechnet. Wiederherstellungen können sein (zusätzlich darf § 9 angewendet werden):

a. Verblendungsreparaturen intra-/extraoral

b. Verschluss Trepanationsöffnung

c. Verschluss Schraubenkanal

d. Unterfütterungen Brückenglieder

 

7. § 9 berechnen: Leistungen an der Brücke können zusätzlich nach § 9 berechnet werden:

a. siehe 6. a–d

b. Reinigung von Zement-/Zahnresten

c. Farbbestimmung für Verblendungsreparatur

d. Reinigung von Belägen, Desinfektion

e. selektives Einschleifen, gnathologische Anpassung

f. Politur der Kronenränder

g. Vorbereiten der adhäsiven Befestigung, z. B. Entfetten, Konditionieren, Sandstrahlen o. Ä.

 

8. Brückenanker mit Stiftverankerungen können Sie mit der 5110 mittels Faktorgestaltung berücksichtigen oder als analoge Leistung nach § 6 (1) GOZ berechnen.

9. Vorhandene Aufbaufüllungen der natürlichen Zähne werden immer kontrolliert und ggf. überarbeitet. Diese Leistung löst die GOZ 2130 aus und darf zusätzlich berechnet werden, sofern sie dokumentiert wird. Oft wird sie erbracht, aber nicht dokumentiert. 

Honorarverlust abwenden!

Dokumentieren Sie eine Wiedereingliederung gut. Die Begleitleistungen sind ein wichtiger Bestandteil der Leistungsabrechnung und können in den o. g. Fällen einen erheblichen Honorarverlust auslösen, wie Sie am Beispiel von GOZ 2310/2320/2130 sehen:

  • Vergessene 2310 = 18,76 € bei F: 2,3
  • Vergessene 2320 = 45,27 € bei F: 2,3
  • Vergessene 2130 = 13,45 € bei F: 2,3

     

(Die analoge Abrechnung können wir hier nicht darstellen.)

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