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Wie Sie telefonische Beratungen nach GOÄ abrechnen können

In der GOÄ stehen für telefonische Arzt-Patienten-Kontakte die Nrn. 1 und 3 zur Verfügung, in deren Legenden der „Fernsprecher“ als Kommunikationsmittel ausdrücklich erwähnt ist. Folgerichtig gilt dies nicht bei anderen GOÄ-Positionen, die keinen solchen Hinweis in der Legende enthalten. Dazu gehören z. B. die Gesprächsleistungen nach GOÄ-Nr. 34, 804, 806 oder 849.

Allerdings kann die Leistung nach GOÄ-Nr. 4 (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)) ebenfalls telefonisch erbracht und berechnet werden. Dazu gibt es zwar keine offizielle Stellungnahme, das wird allgemein aber so anerkannt.

Damit ist auch klar, wie Telefonate zu „Unzeiten“ berechnet werden können: mit der Nr. 1 bzw. 3 und dem jeweiligen Zuschlag.

GOÄ-Nr.

Leistung

Faktor

Honorar

1

Beratung – auch mittels Fernsprecher

2,3

10,72 €

3

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher, mindestens 10 Minuten

2,3

20,11 €

4

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

2,3

29,49 €

A

Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

1,0

4,08 €

B

Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

1,0

10,49 €

C

Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

1,0

18,65 €

D

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

1,0

12,82 €

 

Beachten Sie:

  • Eine Besonderheit stellt in der GOÄ der Zuschlag A dar, der grundsätzlich für außerhalb der Sprechstunde erbrachte (auch telefonische Gesprächs-)Leistungen berechnet werden kann, ohne dass hier ein Zeitraum definiert ist.
  • Neben dem Zuschlag A können Sie die Zuschläge C bis D nicht berechnen, während eine Kombination aus den Zuschlägen B und C mit dem Zuschlag D (Beispiel: telefonische Beratung am Wochenende nach 20 Uhr und vor 8 Uhr) möglich ist.
  • Die Unzeitzuschläge sind nur nach dem Einfachsatz berechnungsfähig.
  • Sollte ein Kontakt nicht telefonisch, sondern per E-Mail erfolgen, kann dafür laut Beschluss der Bundesärztekammer vom 14./15. Mai 2020 die Nr. 1 analog (als A1) berechnet werden.

 

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