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PAR-Strecke – haben Sie an alles gedacht?

Die PAR-Strecke fordert Ihr Organisationstalent. Termine müssen geplant, die folgende BEVa mit UPT muss mitgedacht werden. Wichtige vorbereitende Leistungen fallen dabei leicht unter den Tisch, was die Gefahr eines Regresses deutlich erhöht.

In der PAR-Richtlinie versteckt sich eine kleine, aber wichtige Bedingung für die PAR-Therapie: die konservierend-chirurgischen Maßnahmen. In §7 der PAR-Richtlinie heißt es dazu:

Konservierend-chirurgische Maßnahmen einschließlich des Glättens überstehender Füllungs- und Kronenränder sind je nach Indikation vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie durchzuführen.

Erfolgen notwendige konservierend-chirurgische Maßnahmen erst nach der AIT a/b, gefährden Sie Ihr Honorar.

 

Maßnahmen vorab gut planen

Besteht vor Beginn der PAR-Therapie Behandlungsbedarf, müssen diese Maßnahmen in engem zeitlichem Zusammenhang zur PAR-Therapie erbracht werden. Das bedeutet für Sie und Ihre Patienten und Patientinnen zwar mehr Termine und Organisation. Es bedeutet aber auch, dass die PAR-Therapie als Sachleistung anerkannt wird und Sie keinen Regress fürchten müssen.

 

Achtung Regress!

Viele GKVen achten konsequent auf die Einhaltung der PAR-Richtlinie und fordern bei Verstößen Regress. Dabei greifen sie im Rahmen der digitalen Abrechnung auf KI-Programme zurück, die jede Auffälligkeit im Zusammenhang mit einer PAR-Therapie erkennen.

Wichtig: Polieren und Glätten von überstehenden Füllungsrändern kann die BEMA sK auslösen. Werden Füllungen ohne überstehenden Füllungsrand poliert und geglättet, ist dies via GOZ 2130 je Füllung zu vereinbaren.

 

Verzögerung überzeugend dokumentieren

Ein wichtiger Hinweis in der Richtlinie ist die Bezeichnung „je nach Indikation“. Gehen Sie in Ihrer Dokumentation überzeugend darauf ein, warum eine geforderte Maßnahme aus zahnmedizinischen Gründen später erfolgt.

Wichtig: Ein voller Terminkalender, Personalmangel oder Urlaub sind keine legitimen Gründe für eine Verzögerung!

Weiter unten finden Sie eine Vorlage, mit der Sie eine GKV über Verzögerungen informieren können.

 

PAR-Patienten über Pflicht zur Mitarbeit aufklären

Ihre Patientinnen und Patienten müssen wissen, dass die vorbereitenden Maßnahmen eine Bedingung der PAR-Therapie sind. Das ATG ist ein guter Zeitpunkt, um sie darüber aufzuklären. Sind viele Maßnahmen notwendig, sollten Sie die Information schriftlich aushändigen:

Wichtige Information zu Ihrer Mitwirkung an einer Zahnfleischbehandlung

PAR-Plan genehmigt am: …

Die geplante Zahnfleischbehandlung wurde von Ihrer Krankenkasse genehmigt.

Damit erhalten Sie eine umfassende Behandlung, die sich über 2 Jahre erstrecken wird.

Ablauf der Behandlung:

  1. Aufklärungsgespräch
  2. Mundhygieneunterweisung
  3. Zahnfleischbehandlung
  4. Nachsorge
  5. Kontrolle nach 3–6 Monaten
  6. Nachsorgen, Unterstützung in der Mundhygiene und Zahnreinigungen je nach Einstufung

 

Sie erhalten jeweils nach der Zahnfleischbehandlung und der Kontrolle professionelle Zahnreinigungen, die bisher private Leistungen waren. Diese Leistungen sind für Sie kostenfrei.

Die Richtlinien fordern Ihre Mitarbeit in folgenden Bereichen:

  • Vorbehandlungen müssen in einem vorgegebenen Zeitrahmen durchgeführt werden (z.B. Füllungen, chirurgische Leistungen).

 

Wichtig: Werden die Vorbehandlungen nicht vor Beginn der Zahnfleischbehandlung abgeschlossen, können wir Ihre Therapie nicht mit Ihrer Krankenkasse abrechnen.

  • Sie sind verpflichtet, die Termine in unserer Praxis einzuhalten.
  • Sie müssen sich an die Anweisungen zur Mundhygiene halten.

Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, müssen wir die GKV informieren. Weitere kostenfreie Leistungen gehen Ihnen dann verloren.

 

GKV über Verzögerung informieren

Die Genehmigung eines PAR-Plans ist nicht auf 6 Monate begrenzt, wie das z.B. bei Zahnersatz der Fall ist. Verzögert sich der Behandlungsbeginn aufgrund von Vorbehandlungen gemäß Richtlinie deutlich, sollten Sie aber die GKV darüber informieren:

Verzögerung des Beginns der PAR-Therapie

PAR-Plan genehmigt am: …

Bei Herrn/Frau … liegt ein verzögerter Behandlungsbeginn der geplanten und genehmigten PAR- Strecke vor.

Durch umfangreiche, gemäß Richtlinie geforderte Vorbehandlungsmaßnahmen verzögert sich der Beginn der AIT a/b.

BEMA 4, ATG und MHU sind bereits erfolgt und werden nach Abschluss der AIT a/b mit 111 abgerechnet.

Wir bitten um Erhalt der Genehmigung.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

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