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Wie Sie Notfallbehandlungen außerhalb des ärztlichen Bereitschaftsdienstes abrechnen können

Die Leistungen aus dem Abschnitt II 1.2 des EBM können nur „für die Versorgung im Notfall und im organisierten ärztlichen Not(fall)dienst“ durch Vertragsärzte sowie „nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser“ berechnet werden. Die Frage ist deshalb, welche Leistungen man zum Ansatz bringen kann oder muss, wenn eine Notfallbehandlung außerhalb dieses Bereiches stattfindet.

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