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Wie Sie in der Hausarztpraxis Infusionen nach GOÄ richtig abrechnen

Die GOÄ enthält viele inhaltlich ausdifferenzierte Positionen für Infusionstherapien, von denen jedoch nur manche für Hausarztpraxen von Bedeutung sind. Bei deren Abrechnung gilt es, einige Punkte zu beachten.

GOÄ-Nr.

Leistung

Wert 
2,3-fach

270Infusion, subkutan

10,72 €

271Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer

16,09 €

272Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer

24,13 €

273Infusion bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (ggf. mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene)

24,13 €

261Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter

4,02 €

 

Beachten Sie

  • Einmalabrechnung pro Zugang: Jede Infusionsziffer darf pro liegendem Zugang nur einmal berechnet werden – auch bei mehreren Infusionen nacheinander.
  • Mehrfachabrechnung: Werden mehrere Infusionen über unterschiedliche Gefäßzugänge verabreicht, z. B. Infusion A am rechten Arm und Infusion B am linken Arm, dürfen Sie die GOÄ-Nrn. 271 und 272 auch mehrfach abrechnen, aber höchstens zweimal pro Behandlungstag.
  • Sachkosten: Medikamente und Verbrauchsmaterial wie Infusionsbesteck oder Braunülen sind abrechenbar und müssen separat auf der Rechnung stehen.
  • Faktorsteigerung: Bei schwierigen Verhältnissen, etwa bei ängstlichen Kindern oder schwer zugänglichen Venen, ist eine Faktorsteigerung möglich.
  • Verband: Verbände nach GOÄ-Nr. 200 sind neben der Infusionsleistung (wenn sie sich auf diese beziehen) nicht abrechenbar, der Kompressionsverband nach GOÄ-Nr. 204 aber schon.
  • Blutentnahme: Wird vor der Infusion aus der liegenden Braunüle Blut abgenommen, dürfen Sie die GOÄ-Nr. 250 zusätzlich abrechnen. 

 

Achtung

  • Die Nr. 250 darf nicht analog für das Legen eines Zugangs angesetzt werden. 
  • Gegebenenfalls nötige Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nrn. 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten, dürfen also nicht extra berechnet werden. 

 

BKR

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