Wegegeldberechnung in der GOÄ: Wie ist das mit dem „Doppelkilometer“?
Dies ist der Wortlaut von § 8 der GOÄ:
„(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von
- bis zu zwei Kilometern 3,58 €, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 7,16 €
- mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 6,55 €, bei Nacht 10,23 €,
- mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 10,23 €, bei Nacht 15,34 €,
- mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 15,34 €, bei Nacht 25,56 €.
(2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle."
Demnach wird das Wegegeld also korrekt berechnet, indem Sie gedanklich bzw. auf Google Maps um die Praxis oder den Startort des Arztes vier Kreise ziehen, die einen Durchmesser von 2, 5, 10 und 25 km haben. Je nachdem, in welchem Kreis die gefahrene Strecke liegt, setzen Sie das passende Wegegeld an.
Wie ist das mit dem Doppelkilometer?
Natürlich legt der Arzt nicht nur die einfache Strecke zum Patienten zurück, sondern es kommt noch der Rückweg dazu – er fährt die Strecke also doppelt. Daher hat sich in einigen Regionen der Begriff „Doppelkilometer“ etabliert. Abrechnungstechnisch hat das aber keinerlei Bedeutung, denn das Wegegeld richtet sich eben nach der einfachen Strecke im Radius.
Übrigens: Bei der Berechnung spielt es keine Rolle, wo sich der Arzt oder der Patient gerade aufhält. Verunfallt ein Patient beispielsweise direkt vor der Praxis und der Arzt eilt auf die Straße, um ihn zu versorgen, kann das Wegegeld bis 2 km angesetzt werden – auch wenn der Weg nur 20 Meter weit war. Dasselbe gilt, wenn der Arzt am Sonntag daheim im Garten sitzt und zu einem Nachbarn gerufen wird, der sich verletzt hat.
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