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Vorsicht Strafanzeige: So gehen Sie bei der Aufklärung auf Nummer sicher

Jede medizinische Maßnahme ist eine potenzielle Körperverletzung und kann aus einem Behandler einen Straftäter machen. Im BGB sind Aufklärung und Einwilligung von Patienten vor medizinischen Maßnahmen deshalb streng geregelt. Den Nachweis für die Erfüllung dieser Pflichten liefert der Behandler mit einer lückenlosen Dokumentation. Doch diese wird oft nicht rechtssicher geführt.

Patienten genießen als medizinische Laien im BGB einen besonderen Schutz. § 630 d BGB zählt auf, wann der Behandler die Einwilligung des Patienten einholen muss:

  • vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere
  • eines Eingriffs in den Körper
  • oder die Gesundheit.

 

Achtung: Jeder Einwilligung in eine medizinische Behandlung muss eine Aufklärung vorausgehen. Eine Einwilligung ohne vorherige Aufklärung ist unwirksam!

Der Patient kann seine Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen.
 

Nicht zwischen Tür und Angel aufklären!

Jede Aufklärung über eine medizinische Maßnahme muss (§ 630 e BGB):

  • mündlich durch den Behandler erfolgen (oder eine andere Person, die über eine entsprechende Ausbildung verfügt),
  • vor der Behandlung und mit ausreichend Bedenkzeit erfolgen,
  • für den Patienten verständlich sein.


Das muss sein: Pflichtinhalte jeder Aufklärung

Ihre Aufklärung muss Folgendes beinhalten (§ 630 e und c BGB):

  • Art, Umfang, Durchführung der medizinischen Maßnahme,
  • zu erwartende Folgen und Risiken,
  • Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung der Maßnahme,
  • Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie,
  • Alternativen zur Maßnahme,
  • Kosten.

 

Mit Checkliste rechtssicher aufklären

Nutzen Sie für jede Aufklärung eine Checkliste mit allen Pflichtinhalten:

  • Diagnose und Indikation (= Notwendigkeit, Dringlichkeit)
  • Therapie und Therapiealternativen (= Eignung, Durchführung, Alternativen)
  • Risiken (= zu erwartende Folgen und Risiken)
  • Prognose (= Erfolgsaussichten im Hinblick auf Diagnose oder Therapie)
  • Behandlungsumfang (= Art, Umfang, Durchführung)
  • Folgen der Unterlassung
  • Kosten (= voraussichtlicher Privatanteil des Patienten)

 

Dokumentieren Sie außerdem:

  • Dauer der Aufklärung,
  • Zeugen,
  • dass Sie dem Patienten eine Kopie von Aufklärung und Einwilligung mitgegeben haben.


Auch ein Berechtigter kann einwilligen

Ist der Patient nicht fähig, einer Aufklärung zu folgen und seine Einwilligung zu erteilen, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen. Das gilt nicht, wenn eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB die Maßnahme gestattet oder untersagt.


Eingriffe ohne Einwilligung: So schützen Sie sich

Es gibt oft gute Gründe, eine Behandlung ohne Aufklärung und Einwilligung des Patienten durchzuführen (z.B. Notfallmedizin). Aber Vorsicht: Es steht immer die Möglichkeit einer Strafanzeige im Raum. Der Behandler darf gemäß § 630e BGB auf die Aufklärung und damit auf die Einwilligung des Patienten verzichten, wenn

  • diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere
  • wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder
  • wenn der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.

 

Achtung: Nur wenn die besonderen Umstände in der Patientenakte dokumentiert sind, kann der Behandler nachweisen, dass die Behandlung sich im Rahmen des § 630e BGB bewegt hat.

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