Verträge, Verträge, Verträge – müssen wir die wirklich alle abschließen?
Verzichten Sie vor einer bestimmten Behandlung auf den Vertragsabschluss, kann das fatale Folgen für Sie und Ihren Patienten haben: Sie müssen mit Honorarausfall rechnen, weil Ihrer Forderung die Grundlage fehlt und Ihr Patient keine Sicherheit hinsichtlich seiner finanziellen Belastung hat.
Für alle Verträge in der Zahnarztpraxis gelten:
- Schriftform,
- vertragstypische Formvorschriften,
- Abschluss VOR Beginn der zahnärztlichen Behandlung.
Verträge mit gesetzlich Versicherten
1. Vertrag gemäß BMV-Z § 8 Abs. 7
Hiermit vereinbaren Sie alle privaten Leistungen nach GOZ/GOÄ, die
- nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind (BEMA),
- weit über das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinausgehen (§§ 12, 70 SGB V),
- nicht den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung entsprechen.
Eine Vereinbarung gemäß BMV-Z § 8 Abs. 7 kann weitere Vereinbarungen nach sich ziehen:
- Vertrag gemäß § 2 Abs. 1+2 GOZ oder
- Vertrag gemäß § 2 Abs. 3 GOZ
Diese Verträge sind nötig, weil der gesetzlich Versicherte Leistungen via GOZ/GOÄ vereinbart. In diesen Zusammenhang muss die GOZ beachtet werden, die weitere Verträge auslösen kann.
2. Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V
Hiermit vereinbaren Sie:
- hochwertige Füllungen (abzüglich BEMA-Füllung)
- Inlay, Onlay (abzüglich BEMA-Füllung)
3. Kostenerstattung nach § 13 SGB V
Hiermit vereinbaren Sie:
- Privatbehandlung für 3 Monate
4. HKP und Teil II
Hiermit vereinbaren Sie:
- Zahnersatz nach Regelversorgung, gleich- oder andersartiger Versorgung
Verträge mit privat Versicherten
1. Vertrag gem. § 2 Abs. 1+2 GOZ
Hiermit vereinbaren Sie eine Faktorsteigerung über Faktor 3,5 (ohne Begründung auf dem Vertrag) sowie eine Faktorsenkung unter 1,0.
2. Vertrag gem. § 2 Abs. 3 GOZ
Hiermit vereinbaren Sie Verlangensleistungen, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz „über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen und auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“
3. Mehrkostenvereinbarung in der Kieferorthopädie
GOZ 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien (unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder). Darüber hinaus gehende Materialien müssen Sie mit einer Mehrkostenvereinbarung vertraglich absichern.
Wichtig: Vereinbarungen nach GOZ müssen folgenden Zusatz enthalten: „Eine Erstattung durch Erstattungsstellen wird möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährt“.
Verträge immer mit dem Zahlungspflichtigen abschließen!
Für alle Verträge gilt: Sie müssen sie mit dem Zahlungspflichtigen abschließen. Im Falle von Minderjährigen sind die Erziehungsberechtigten Ihre Vertragspartner.
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