

Veneers Frontzähne – gibt es einen Festzuschuss?

Eine reine Veneerversorgung ist lt. Festzuschusskonferenz vom 25.11.2011 nicht zuschussfähig. Es gibt eine feine, fachliche Grenze zwischen Veneer und Teilkrone, auf die Sie achten müssen.
Teilkronen werden für die Versorgung von Frontzähnen toleriert und lösen die FZ 1.1 und 1.3 aus, Veneers sind dagegen umstritten. Für viele Behandlerinnen und Behandler gilt deshalb: Veneer = Teilkrone. Unter dieser Annahme kann es zur Genehmigung einer Veneerversorgung durch die GKV kommen. Der Grund ist: Die Veneerversorgung wird ungenügend auf dem eHKP ausgewiesen.
Die wichtigsten Fakten zur Teilkrone im Frontzahnbereich
Achten Sie auf Definition von Veneer/Teilkrone und die Grenzen der Sachleistung als Versorgungen im Sinne der Substanzschonung (die Auffassung der Festzuschusskonferenz aus dem Jahr 2011, dass Veneers keinen Festzuschuss auslösen sollen, halten viele mittlerweile für überholt).
Das müssen Sie zu Teilkronen im Frontzahnbereich wissen:
Befundangabe im eHKP
Der Befund „pw“ darf im Frontzahnbereich nicht angewendet werden, auch dann nicht, wenn Ihre Software ihn akzeptiert. Die Festzuschusskonferenz hat 2013 bestätigt, dass es im Frontzahnbereich keinen Befund „pw“ gibt.
Wichtig: „pw“ löst den FZ 1.2 aus, darf bei Frontzähnen aber nicht verwendet werden. FZ 1.2 verlangt: Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz. Frontzahnteilkronen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Auch wenn einer oder mehrere Frontzähne mit Teilkronen versorgt werden, muss der Befund mit „ww“ im eHKP angegeben werden. Die Regelversorgung wäre die „KV“ und die Therapieplanung ist die „PKM“ bei Vollverblendung (z. B. vollkeramisch).
Festzuschuss
Festzuschuss 1.2 kann aufgrund der Beschreibung des Defektes nicht angewendet werden. Die korrekten Festzuschüsse sind 1.1 und 1.3. In der Regel fehlen größere Teile in der vestibulären/oralen Zahnsubstanz und es wird gerade deshalb mit der Rekonstruktion versorgt.
Bemerkungsfeld
Aufgrund der nicht eindeutigen Definition und Abgrenzung zwischen Veneer und Teilkrone, sollten Sie im Bemerkungsfeld des eHKP deutlich darstellen, dass es sich um eine substanzschonende Versorgung handelt, die nicht die Ausdehnung einer Vollkrone hat, z. B.: „Erhaltungswürdige Zähne 12–22 mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone, substanzschonende Rekonstruktion in Vollkeramik, jedoch keine Ausdehnung einer Vollkrone“.
Einstufung
In der Regel werden Teilkronen vollkeramisch gefräst, um eine hochwertige ästhetische Versorgung zu gewährleisten. Aufgrund der digitalen Bearbeitung können auch Besonderheiten der Zahnform berücksichtigt werden. Das Ergebnis sind unauffällige harmonisch dentinadhäsiv verklebte Rekonstruktionen, die nicht erkennen lassen, dass es sich um eine zahntechnisch hergestellte Versorgung handelt. Dieser Umstand löst die gleichartige Versorgung aus.
Gebührenpositionen
Für die Berechnung und Planung können Sie die BEMA 19 als einfache provisorische Versorgung nutzen, ebenso auch die GOZ 2270 + § 9, sofern es sich bereits beim Provisorium um eine hochwertig ausgearbeitete und ästhetisch optimierte Versorgung handelt. Die definitive Versorgung wird mit der GOZ 2220 + 2197 + § 9 berechnet.
Die 2220 beschreibt: Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer und lässt auch die Versorgung mit einem Veneer zu. Daher ist die GOZ keinesfalls ein Garant dafür, dass die 2220 ausschließlich für Teilkronen anzusetzen ist. Wenn überhaupt, könnte die definitive Versorgung anhand der zahntechnischen Rechnung ersichtlich sein, sofern die Zahntechnik zwischen Teilkronen und Veneer unterscheidet.
eHKP und Festzuschuss nur, wenn ...
… der Zahn einen großen Substanzverlust vorweist und im Sinne der Richtlinien D I 16a versorgungsnotwendig ist. Zähne, die diesem Kriterium nicht entsprechen, lösen keinen Festzuschuss aus. Dazu gehören auch ästhetische Zahnumformungen mittels Veneer (direkt/indirekt).
D I Versorgung mit Zahnkronen
16. Zahnkronen können angezeigt sein:
- zur Erhaltung eines erhaltungsfähigen und erhaltungswürdigen Zahnes, wenn eine Erhaltung des Zahnes durch andere Maßnahmen nicht mehr oder auf Dauer nicht möglich ist, ...
JaBr/ES
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