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UPT macht keine Ferien: Termine jetzt planen!

Seit die neue PAR-Richtlinie in Kraft ist, nehmen PAR-Behandlungen über die GKV deutlich zu. Patientinnen und Patienten profitieren von den neuen Zusatzleistungen. Für die Praxen steigt damit die Termindichte, insbesondere für die UPT. Gerade während der Urlaubszeit müssen Sie gut planen, um Leistungskürzungen zu verhindern und den Behandlungserfolg zu sichern.

Beginnend mit der BEV a und dem Start in die UPT müssen Sie mit Ihren Patientinnen und Patienten feste Terminabfolgen vereinbaren, die von Patienten- und Praxisseite aus eingehalten werden müssen. UPT-Termine können nicht nachgeholt werden.

Patientinnen und Patienten mit

  • Bedarfsgrad A benötigen 2 UPT-Termine,
  • Bedarfsgrad B benötigen 4 UPT-Termine,
  • Bedarfsgrad C benötigen 6 UPT-Termine.
     

Die meisten Patientinnen und Patienten haben Bedarfsgrad B oder C.  
 

Jetzt UPT-Termine für die Sommermonate planen

Während der Sommermonate sind Terminengpässe vorprogrammiert. Planen Sie daher jetzt den Terminbedarf für den gesamten Sommer. Sorgen Sie dafür, dass UPT-Terminabsagen nicht zum Verlust der UPT-Leistung führen.

So gehen Sie vor:

  1. Ermitteln Sie den UPT-Bedarf Ihrer PAR-Patientinnen und -Patienten für die Sommerzeit.
  2. Kontrollieren Sie, ob die Termine bereits geplant und vergeben sind.
  3. Klären Sie mit Ihren Patientinnen und Patienten, dass Sie die Termine während der Sommermonate tatsächlich wahrnehmen können und sie die UPT-Termine bei ihrer Urlaubsplanung berücksichtigen.
  4. Dokumentieren Sie Terminabsagen/-verschiebungen durch Patientinnen und Patienten in der Karteikarte.
  5. Nutzen Sie frei werdende Termine für andere Patienten.
  6. Patientinnen und Patienten, mit denen Sie noch keine UPT-Termine vereinbart haben, müssen jetzt mit Terminen versorgt werden.
  7. Ergibt sich in der Praxis ein Engpass bei den UPT-Terminen, sorgen Sie schnell für eine Lösung. Absagen durch die Praxis können für Sie zum Problem werden.
     

Die festgelegte Terminabfolge fordert viel Disziplin von Praxis, Team sowie Patientinnen und Patienten. Passen Sie Ihr Terminmanagement an, damit das auch langfristig gut funktioniert.
 

Verpasste Termine dürfen nicht nachgeholt werden!

Wird der Mindestabstand von 5 bzw. 3 Monaten zwischen den UPT-Terminen nicht eingehalten, verfällt die betreffende UPT-Leistung ersatzlos. Wird dieser unplanmäßige Verlauf durch die Patientin bzw. den Patienten verursacht, sehen die Krankenkassen im Augenblich noch darüber hinweg. Fraglich ist allerdings, ob das in Zukunft so bleiben wird.

Kann die Praxis die Terminabfolge nicht einhalten, gilt das Gleiche: Eine verpasste UPT kann nicht nachgeholt werden. Die Patientin bzw. der Patient verliert also unverschuldet eine Leistung. Inwieweit die Krankenkassen solche Versäumnisse vonseiten der Praxis in Zukunft sanktionieren werden, bleibt abzuwarten. Schließlich müssen Vertragspraxen einen kontinuierlichen Behandlungsablauf gewährleisten. Bleiben Sie deshalb auf der sicheren Seite und planen Sie verlässliche Termine.

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