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Trauen Sie sich: So gelingt die Faktorerhöhung nach § 5 GOZ

Die Vergütung gemäß GOZ liegt bei vielen Positionen weit unter dem BEMA. Das ist die schlechte Nachricht. Die gute Nachricht lautet: Sie dürfen Ihr Honorar in der GOZ nach eigenem Ermessen selbst bestimmen. Die Faktorerhöhung gibt Ihnen die Möglichkeit dazu. Allerdings wird sie nach wie vor zu selten genutzt.

Die Voraussetzung für Ihre Faktorerhöhung sind in § 5 GOZ beschrieben:

§ 5 GOZ Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

(2): Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.


Doppelter Schaden bei Faktor 2,3

In den meisten Zahnarztpraxen ist Faktor 2,3 nach wie vor Standard. Man fürchtet Rückfragen der Kostenerstatter und Ärger mit den Patienten und entscheidet sich deshalb gegen eine Faktorerhöhung. Damit wird Honorar verschenkt, auf das die Praxis Anspruch hätte.

Eine zahnärztliche Abrechnung mit Faktor 2,3 bildet eine nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Die Abrechnungen deutscher Zahnarztpraxen vermitteln also den Eindruck, als würden sie hauptsächlich durchschnittlich aufwendige Behandlungen durchführen. Das deckt sich nicht mit der Behandlungsrealität, die wir täglich beobachten.

Für die Bemessung des Faktors gilt:

Aufwand der Behandlung

Faktor

hoch

> 2,3–3,5

durchschnittlich

2,3

gering

< 2,3–1,0

Die Bevorzugung des durchschnittlichen Faktors hat gravierende Folgen für die gesamte Zahnärzteschaft, also auch für jene, die die Faktorerhöhung bereits sinnvoll nutzen. Denn: Die PKVs werten die Ihnen vorgelegten Abrechnungen aus und legen die Ergebnisse bei den nächsten Punktwertverhandlungen vor. Nutzt der Großteil der Zahnarztpraxen keine Faktorerhöhung, sieht der Gesetzgeber auch keinen Grund für eine Anpassung der Punktwerte.
 

2 Bausteine: So einfach begründen Sie Ihre Faktoranpassung

Eine Faktorerhöhung ist unter Beachtung von § 5 (2) und § 10 GOZ ganz einfach. Grundlage für Ihre Abrechnung ist die gute Dokumentation im Sprechzimmer. Hieraus leiten Sie die folgenden beiden Bausteine für die Faktoranpassung ab:

Baustein 1: Kriterium für die Faktorerhöhung

Das Kriterium kann sein:

  • Schwierigkeit,
  • Zeitaufwand,
  • Umstände.
     

So können Sie die Ausprägung des jeweiligen Kriteriums beschreiben:

extra, hoch, sehr/extrem hoch, besonders, gravierend, außergewöhnlich, signifikant abweichend, exorbitant, maximal, Überschreiten des Normalmaßes, außerordentlich, weit, deutlich, besonders, überdurchschnittlich

Baustein 2: Begründung der Faktorerhöhung

Die Begründung für Ihre Faktorerhöhung muss gemäß § 10 (3) GOZ verständlich und nachvollziehbar sein. Folgende Begründungen sind beispielsweise denkbar:

  • Einzelfall
  • Krankheitsfall
  • Person
  • Methode

 

Beispiel: Zusätzliche Abdichtung des Kofferdams

Die Faktorerhöhung für eine zusätzliche Abdichtung des Kofferdams mittels Teflonband wegen hohem Speichel können Sie folgendermaßen begründen (um Rückfragen der PKV zu vermeiden, formulieren Sie Ihre Begründung am besten patientenbezogen):

GOZ: 2040

Leistung: Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Faktor: 3,2

Begründung: Es kam zu besonderen Umständen und erheblichem Zeitaufwand bei Herrn Müller wegen zusätzlicher Abdichtung des Kofferdams mittels Teflonband aufgrund eines übermäßig starken Speichelflusses.

Ihr Honorar: Der Kofferdam bringt Ihnen mit dem Faktor 3,2 ein Honorar von 11,70 €. Im BEMA steht Ihnen bei einem Kofferdam ein Honorar von 11,40 € zur Verfügung. Sie sehen: Würden Sie in diesem Fall den Faktor nicht erhöhen, läge Ihr Honorar deutlich unter dem des BEMA. Würden Sie nur einen Faktor von 2,3 nutzen, betrüge Ihr GOZ-Honorar sogar nur 8,42 €.

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