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Tod und Therapieabbruch – wie gehen Sie mit nicht beendeten Therapien um?

Während der vergangenen Wochen kam es aus Furcht vor Ansteckung in Zahnarztpraxen wieder vermehrt zu Terminabsagen und -verschiebungen. Auch die erhöhte Sterberate führt zu mehr abgebrochenen Therapien. Wir zeigen Ihnen, wie Sie in Ihrer Abrechnung mit dieser Situation umgehen.

Termine werden abgesagt oder verschoben

Patienten sind medizinische Laien und können die Tragweite einer abgebrochenen oder länger unterbrochenen Therapie nicht absehen. Werden Termine storniert, muss der Behandler deshalb die Situation bewerten. Im Zentrum steht dabei folgende Frage: Ist die positive Prognose durch eine längere Behandlungspause gefährdet oder ist die Pause tolerierbar?

Der Patient muss erfahren, welche Risiken bei Absage oder Verschiebung eines Termins bestehen und er muss die Möglichkeit haben, sich danach erneut zwischen Absage, Verschiebung oder Weiterbehandlung zu entscheiden.

Wichtig: Entsteht durch eine Terminabsage ein Behandlungsrisiko, muss eine Beratung durch den Behandler erfolgen. Weisen Sie bei Terminabsage den Patienten darauf hin, dass sich der Behandler melden wird. Legen Sie dem Behandler die betreffende Karteikarte vor sowie die Kontaktdaten des Patienten.

Terminverschiebung bei genehmigtem HKP

Heil- und Kostenpläne für Zahnersatz sind zeitlich begrenzt gültig. Sobald absehbar ist, dass Sie die Genehmigungsdauer eines HKP überschreiten, nehmen Sie Kontakt zur Krankenkasse auf und verlängern Sie die Genehmigung rechtzeitig.

Achtung: Faxübertragungen gelten nicht mehr als sicher. Sie sollten für die Verlängerung einen anderen Übertragungsweg nutzen.

Terminverschiebungen bei PAR-Therapien

PAR-Anträge sind zeitlich nicht begrenzt. Wurde die Therapie begonnen, ist es allerdings wichtig, sie auch zu beenden. Ist dies unter den aktuellen Umständen nicht möglich und ist das Behandlungsziel gefährdet, müssen Sie die GKV informieren. Es liegt ein unplanmäßiger Verlauf vor, den Sie gemäß Richtlinie V.Systematische Behandlung von Parodontopathien (Par-Behandlung, Nr. 4.) der Krankenkasse melden müssen.

Tod eines Patienten – Sie berechnen bis zum Abbruch der Behandlung

Ist einer Ihrer Patienten verstorben, rechnen Sie begonnene Behandlungen bis zum Zeitpunkt des Abbruches der Behandlung ab. Sie sind in diesem Fall auf eine gute Dokumentation angewiesen.

1. Konservierende Behandlung

In besonderen Fällen können Sie die BEMA pV Provisorischer Verschluss in Ansatz bringen:

pV/11

Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität als alleinige Leistung, auch unvollendete Füllung

Bestimmungen:

1. Unvollendete Füllungen sind nach Nr. 11 im folgenden Quartal unter Verwendung des Erfassungsscheines abzurechnen.

2. Im laufenden Quartal können unvollendete Füllungen nur dann abgerechnet werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie nicht mehr vollendet werden.

In diesem Fall ist die Bestimmung Nr. 2 anzuwenden. In einem internen Vermerk sollten Sie der KZV die Gründe für die Berechnung übermitteln.

2. PAR-Therapie

Begonnene PAR-Therapien werden bis zum Abbruch berechnet. Sie können die BEMA 4 Befundaufnahme und Erstellen eines Heil- und Kostenplanes bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums berechnen, wenn außer der Planerstellung nach Genehmigung der GKV keine weitere Leistung erbracht werden konnte.

3. Zahnersatz

Nutzen Sie bei Behandlungsabbruch den Festzuschuss 8: Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen). Je nach erfolgten Behandlungsschritten werden die Festzuschüsse 8.1 – 8.6 verwendet. Es wird dennoch ein Eigenanteil verbleiben, denn die Festzuschüsse decken die Gesamtkosten mit Einbezug der Zahntechnik nicht ab. Ihre Praxis muss entscheiden, ob sie den Eigenanteil den Angehörigen des Verstorbenen in Rechnung stellt.

Terminverschiebung und -absage bei privat Versicherten

Für privat Versicherte gelten die o.g. Grundsätze nicht. Bei Verschiebung eines Termins ist keine Verlängerung eines Kostenplans nötig. Dennoch sollten Sie auch privat Versicherte über mögliche Konsequenzen einer Therapieverschiebung aufklären. Abgebrochene Behandlungen werden wie bei gesetzlich Versicherten bis zum Zeitpunkt des Abbruches berechnet.

Beim Tod eines privat Versicherten wird die Versicherung den Angehörigen die Kosten bis zum Behandlungsabbruch gemäß den Vertragsinhalten erstatten. Achten Sie auf die über den Tod hinausgehende Schweigepflicht und erfragen Sie die korrekte Vorgehensweise bei der Rechtsabteilung Ihrer ZÄK.

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