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Starke Zerstörung: Zahnaufbau planen und abrechnen

Ist ein Zahn stark zerstört, aber grundsätzlich erhaltungsfähig, lässt sich der Substanzverlust mit neuen Materialien beheben/ausgleichen. Der Zahn kann weiter genutzt werden. Inlay, Onlay, Overlay, Teilkrone oder Krone ermöglichen Zahnerhalt und gelten als Rekonstruktion. Die Vorbehandlungen müssen Sie korrekt planen, damit bei der Abrechnung alles stimmt.

Die Vitalitätsprüfung ist der entscheidende erste Schritt beim Zahnaufbau. Danach muss entschieden werden, ob vor dem Zahnaufbau eine Endodontie nötig ist oder nicht.
 

Vitalitätsprüfung als Filter

Mit der Vitalitätsprüfung werden weitere Maßnahmen notwendig. Fehlt die Vitalität, muss ergründet werden, woran es liegt. Ein Aufbau ist erst nach erfolgreicher Behandlung des Wurzelkanalsystems möglich. Je nach Zerstörung des Zahns muss hier im Vorfeld eine zirkuläre endodontische Aufbauversorgung erfolgen. Diese schützt den Zahn vor einer Fraktur und ermöglicht eine keimarme Aufbereitung und Versorgung.

  • GKV: BEMA ViPr (Sachleistung), präendodontischer Aufbau wird analog nach § 6 (1) kalkuliert und berechnet zzgl. Begleitleistungen, wird privat per BMV-Z vereinbart.
  • PKV: Alle Leistungen werden nach GOZ berechnet, der präendodotische Aufbau wird analog nach § 6 (1) kalkuliert und berechnet.

     

Zahnaufbau bei Endodontie

Voraussetzung ist eine erfolgreiche Wurzelkanalbehandlung. Gibt es keine Beschwerden, muss nun über den Aufbau nachgedacht werden:

  • intrakanalärer Aufbau in Mehrschicht (Kompositetechnik)
    • GKV: keine Sachleistung, wird analog nach § 6 (1) kalkuliert und berechnet, Vereinbarung nach BMV-Z und GOZ, Aufbaufüllung kann als plastischer Aufbau nach BEMA berechnet werden (s. Zahnaufbau ohne Endodontie)
    • PKV: analoge Berechnung nach § 6 (1) GOZ zzgl. Begleitleistungen und Aufbaufüllung

       
  • intrakanalärer Stiftaufbau (konfektioniert)
    • GKV: FZ 1.4 und RV als Metallstift, gaV als Glasfaserstift
    • PKV: GOZ 2195 + 2197, + § 9 GOZ Chairside 

       
  • intrakanalärer Stiftaufbau gegossen/gefräst
    • GKV: FZ: 1.5 und RV als Gussstift, gaV als gefräster Stift wird analog nach § 6 (1) kalkuliert und berechnet
    • PKV: GOZ 2190 + 2197 + § 9 Chairside, gefräster Stiftaufbau wird analog nach § 6 (1) kalkuliert und berechnet 
       

 

Zahnaufbau ohne Endodontie

Ist der Zahn vital positiv, kann eine direkte oder indirekte Überkappung notwendig werden. Hier gilt es abzuwarten, ob die Pulpa das Prozedere überlebt. Eine erneute Vitalitätsprobe ist daher wichtig. Ein Zahnaufbau kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:

  • Plastischer einfacher Aufbau ohne parapulpären Stift: Einfaches plastisches Füllungsmaterial ersetzt die fehlende Zahnsubstanz.
    • GKV: BEMA 13a/13b
    • PKV: 2180 (Faktor 4,6 für BEMA 13a / Faktor 5,6 für BEMA 13 b), ggf. + 2197

       
  • Plastischer Aufbau mit parapulpärem Stift: Einfaches plastisches Füllungsmaterial ersetzt die fehlende Zahnsubstanz, zusätzlich werden neben die Pulpa stabilisierende Stifte eingesetzt. 
    • GKV: BEMA 13a/13b + Materialkosten, Stift via 602
    • PKV: 2180 ggf. + 2197, der parapulpäre Stift kann analog nach § 6 (1) GOZ kalkuliert und berechnet oder bei der GOZ 2180 mit dem Faktor ausgeglichen werden. 

       
  • Mehrschichttechnik mit Komposite, ohne parapulpären Stift: Statt des plastischen einfachen Materials wird Komposite geschichtet und schrittweise ausgehärtet. Das Material geht einen stabileren Verbund mit der Zahnsubstanz ein. 
    • GKV: MKV nach § 28 SGB V abzgl. BEMA 13 a/13b, verrechnet wird die GOZ als analoge Position, kalkuliert und berechnet nach § 6 (1) 
    • PKV: analoge Kalkulation nach § 6 (1) GOZ, zzgl. oder inkl. GOZ 2197

       
  • Mehrschichttechnik mit Komposite, mit parapulpärem Stift: Statt des plastischen einfachen Materials wird Komposite geschichtet und schrittweise ausgehärtet. Das Material geht einen stabileren Verbund mit der Zahnsubstanz ein. Ergänzend erfolgt eine Stabilisierung mit Stiften, die neben der Pulpa eingebracht werden. 
    • GKV: MKV nach § 28 SGB V, abzgl. BEMA 13 a/13b, verrechnet wird die GOZ als analoge Position, kalkuliert und berechnet nach § 6 (1), Materialkosten Stift nach BEMA 602
    • PKV: analoge Kalkulation nach § 6 (1) GOZ entweder zzgl. oder inkl. GOZ 2197, den Aufwand für den Stift können Sie in die analoge Position einbeziehen und kalkulieren.
       

       

Wichtig: Eine einfache präprothetische Aufbaufüllung gibt es nicht mehr. Je nach Bedürfnis kann es verschiedene Ausführungen geben.
 

Einwände der PKV kontern

Private Versicherungen lehnen die analoge Berechnung nach GOZ § 6 (1) für eine Mehrschichttechnik mit Komposite oftmals ab. Sie argumentieren, dass dies mit der GOZ 2180 abgegolten sei und keine analoge Berechnung rechtfertige. Das stimmt so nicht. Die GOZ 2180 beschreibt eine andere Versorgungsform aus einem Leistungsinhalt und Leistungsniveau ohne Klebetechnik am Dentin oder eine Schicht-Aufbautechnik zur Wiederherstellung von verloren gegangener Zahnhartsubstanz. Die 2180 ist für den Aufwand einer Mehrschichtrekonstruktion zu gering vergütet. 
 

Abwarten der Reaktion – GOZ 2050/2060

Die o. g. Versorgungen beschreiben eine Aufbaufüllung bei geplanter Versorgung mit einer Rekonstruktion. Bei privat Versicherten ist diese Einschätzung entscheidend für die Abrechnung. Erhält der Zahn zunächst eine Füllung, um die Reaktion abzuwarten, ohne dass bereits eine Rekonstruktion geplant ist, dann dürfen Sie die GOZ 2050/2060 ff. berechnen. 
 

Wichtiger Unterschied zur GKV: Bei einer Kronenindikation gemäß Richtlinie muss die Aufbaufüllung nach BEMA 13a/13b sofort in Ansatz gebracht werden. 

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