So vermeiden Sie Fehler im HKP und sichern sich die Genehmigung
Die vier entscheidenden Schritte für einen genehmigungsfähigen HKP sind:
1. Befund erstellen
Im ersten Schritt wird eine Gesamtplanung festgelegt.
2. Aufklärung
Im zweiten Schritt wird der Patient über die notwendige Zahnersatzversorgung aufgeklärt. Ebenso wird er über Regelversorgung, gleichartige oder andersartige Versorgung sowie die Kosten aufgeklärt. Der Herstellungsort des Zahnersatzes muss benannt werden.
3. HKP Teil I
Darstellung von Befund- und Therapieplanung (Gesamtplanung). Darstellung der befundbezogenen Festzuschüsse. Die Bemerkungszeile nutzen Sie für Erläuterungen. BEMA- Anteile, GOZ-Betrag und geschätzte Material- und Laborkosten werden eingetragen.
4. HKP Teil II
Die GOZ-Positionen für gleich-/andersartige Versorgungen werden in der Spalte vermerkt. Grundsätzlich werden nur die prothetischen Leistungen eingetragen. Tragen Sie keine eventuell anfallenden Kosten für zusätzliche, nicht festzuschussfähige Leistungen wie implantologische oder funktionsdiagnostische Maßnahmen ein.
Alle Formulare müssen sowohl vom Zahnarzt als auch vom Patienten unterschrieben werden. Die GKV bestätigt in ihrem Feld den Zuschuss.
Funktionsanalyse und Implantologie NICHT eintragen!
Gemäß BMV-Z dürfen Sie keine funktionsanalytischen oder implantologischen Positionen der GOZ auf dem HKP Teil II eintragen. Das bedeutet:
- Gesichtsbogen nach GOZ 8020 oder
- Auswechseln von Aufbauelementen nach GOZ 9050
werden nicht auf dem HKP Teil II angegeben.
Diese Positionen müssen Sie gesondert als private Leistung gemäß BMV-Z schriftlich mit Ihrem Patienten vereinbaren, zusätzlich zum HKP.
Zahntechnik > 1.000 € = Kostenvoranschlag!
Bei gleich- und andersartigen Versorgungen greift die GOZ. Das bedeutet: Planen Sie zahntechnische Leistungen, die voraussichtlich mehr als 1.000 € kosten werden, müssen Sie einen Kostenvoranschlag erstellen und Ihrem Patienten auf Wunsch aushändigen (§9 GOZ).
Vorsicht bei unvollständiger oder nicht notwendiger Versorgung
Lehnt Ihr Patient eine Gesamtversorgung ab und wünscht nur eine Teilversorgung, müssen Sie das der GKV mitteilen und ggf. gut begründen. Solche Informationen sind entscheidend für die Genehmigung.
Grundsätzlich gilt: Ist aus dem Befund ersichtlich, dass Zähne fehlen und eigentlich weiterer Zahnersatz notwendig ist, wird dieser aber in der Versorgung nicht angegeben, verweigert die GKV die Genehmigung.
Das gilt auch dann, wenn eine Versorgung nicht notwendig ist, z.B. bei verkürzten Zahnreihen oder abgestützten Zähnen. Dies muss auf dem HKP vermerkt werden, denn aus dem Befund ist es nicht immer ersichtlich.
Beispiel: Fehlt ein Zahn in der Gegenbezahnung, sind Hinweise im Bemerkungsfeld wichtig, z.B.:
- „Abstützung durch Zahn …“
- „keine Elongationsgefahr“
- „Lückenschluss regio …, daher Abstützung des Zahnes … gegeben“.
Mitarbeiter der GKV deuten die Darstellung „)(“ als Lückenschluss oft nicht so, wie sich die Situation im Mund des Patienten tatsächlich darstellt. Geben Sie daher lieber etwas mehr Informationen, dann bekommen Sie den HKP schneller genehmigt, als wenn Sie ihn wegen der Uneindeutigkeit mehrfach hin und her senden müssen.
Fristen: HKP muss rechtzeitig bei Ihnen sein
Sie sind an die Genehmigungsfristen gebunden. Achten Sie deshalb darauf, dass der HKP rechtzeitig wieder bei Ihnen in der Praxis ist. GKVen senden die HKPs manchmal an den Patienten.
Möchten Sie dies vermeiden, hilft ein Kurzbrief an die GKV mit der Bitte um Rücksendung des HKP an die Praxis (in Absprache mit dem Patienten). Weisen Sie Ihren Patienten auch darauf hin, dass das Formular schnellstmöglich wieder bei Ihnen in der Praxis sein muss. Am besten zeigen Sie Ihrem Patienten das Formular, damit er weiß, was Sie meinen.
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