So verhindern Sie, dass unvollständige Leistungen Ihr Honorar gefährden
Ist die Dokumentation unvollständig, darf eine Leistung nicht abgerechnet werden. Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht erbracht. Die Beschreibungen von BEMA- oder GOZ-Positionen müssen deshalb bis ins Detail bekannt und in der Software vollständig hinterlegt sein.
Tipp: Textbausteine, Checklisten, Arbeitsanweisungen und Verfahrensanweisungen verringern den Arbeitsaufwand und mindern das Risiko.
Bei diesen Positionen sollten Sie vorsichtig sein
Sind Positionen nicht beweisbar, müssen Sie Ihre Abrechnung durch die Dokumentation legitimieren. Schwer beweisbar sind alle Leistungen, die nicht wie Füllungen, Extraktionen oder Zahnersatz als Befundveränderung in situ nachzuweisen sind. Dazu gehören:
- ViPr,
- Mu,
- Anästhesien,
- bMF,
- üZ,
Fehlt z. B. bei einer bMF die Indiktion nach Leistungsbeschreibung des BEMA (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung) zum Präparieren oder Füllen, ist die Leistung nicht richtig erbracht. Es muss auch eine Zuordnung zum Präparieren oder Füllen erfolgen.
Bei einem Röntgenbild darf die schriftliche Auswertung nicht fehlen, um die Abrechnung abzusichern.
Eine Nachbehandlung, z.B. nach chirurgischen Leistungen oder parodontalen Therapien, setzt eine Behandlung voraus. Werden die BEMA „N“, 111 oder GOZ 3300/4150 berechnet, muss auch eine Behandlung dokumentiert werden.
Beispiel Mu
Der BEMA beschreibt die Mu folgendermaßen:
Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung
Für die Abrechnung muss die Mu folgendermaßen dokumentiert werden:
1. Region (lokale Behandlung)
2. Diagnose (Schleimhauterkrankung, Decubitus)
3. Medikament (auf der Mundschleimhaut haftende Medikamente)
Die Software muss also bei Eingabe der BEMA Mu diese Dokumentationsinhalte abfragen und erfassen bzw. in der Karteikarte müssen diese Daten schriftlich hinterlegt werden. Fehlen die Angaben, gilt die BEMA Mu als nicht vollständig erbracht und kann nicht abgerechnet werden.
Achtung Behandlungsabbruch
Unvollständige Leistungen entstehen auch durch Behandlungsabbruch. Es ist tragisch, wenn bereits viel Zeit in eine Behandlung investiert wurde und sich dann herausstellt, dass die Bemühungen kein Honorar auslösen:
- Wird eine Extraktion abgebrochen, kann sie nicht abgerechnet werden. Ebenso ist die entsprechende Anästhesie fraglich.
- Eine begonnene Aufbereitung des Wurzelkanales kann nicht berechnet werden, wenn der Patient eine vollständige Aufbereitung ablehnt und die Behandlung abbricht.
Beispiel: Hat Zahnarzt A im Jahr 2018 im Notdienst eine Extraktion des Zahnes 37 berechnet und im Jahr 2021 wird bei Zahnarzt B der Zahn 37 tatsächlich extrahiert, fragt die GKV nach. Jetzt kommt es darauf an, wie gut Zahnarzt B seine Leistung beweisen kann (am besten mittels Röntgenbild). Ist die Dokumentation unglaubwürdig, wird es schwer sein die Berechnung der Extraktion ohne Regress durchzusetzen.
Zahnarztbindung kann zum Problem werden
Patienten der GKV sind bis zum Ende des jeweiligen Quartales oder bis zum Ende einer genehmigten Behandlung an den Vertragszahnarzt gebunden. Wird eine bereits genehmigte Leistung innerhalb dieser Zeiträume nicht beendet, entfällt die Leistungspflicht der GKV und es können nur Leistungen bis zum Abbruch berechnet werden. Und selbst dafür muss ein triftiger Grund vorliegen.
Mit Blick auf die neue PAR-Strecke reiht sich die parodontale Behandlung in die Langzeitbehandlungen ein. Der Patient kann also die PAR-Strecke eines genehmigten Planes nicht einfach unterbrechen.
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