Schritt-für-Schritt-Anleitung So gehen Sie bei Verdacht auf eine Berufskrankheit vor
Aber was ist in einem solchen Fall konkret zu tun?
Schritt 1:
Den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit äußern Sie gegenüber der vermutlich zuständigen Berufsgenossenschaft (BG). Auch eine Meldung an die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes ist möglich. Sie müssen also zuerst herausfinden, welche BG oder Behörde im vorliegenden Fall zuständig ist.
Schritt 2:
Sie laden auf der DGUV-Website das Formular F 6000 („Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“) herunter bzw. füllen es online aus.
Unter derselben URL sind auch Erläuterungen zum Ausfüllen des Formtextes abrufbar (F 6000-E).
Schritt 3:
Sie rechnen für das Ausfüllen von F 6000 die UV-GOÄ-Nr. 141 ab. Zusätzlich abrechenbar sind Kopien von (Labor- oder sonstigen) Befunden, die den Verdacht auf eine Berufskrankheit nahelegen.
UV-GOÄ-Nr. | Leistung | Honorar Allg. HB* |
141 | Vordruck F 6000 Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit (§ 44 Vertrag Ärzte/UV-Träger) | 19,66 € |
191 | Je verlangte Kopie | 0,23 € |
* Allgemeine Heilbehandlung
Beachten Sie:
- Für die Abrechnung muss am Ende des Formtextes F 6000 eine Kontoverbindung angegeben werden.
- Im Zusammenhang mit der BK-Anzeige können Untersuchungs- und Beratungsleistungen nach den Nrn. 1-14 UV-GOÄ nicht zulasten des Unfallversicherungsträgers (UV-Träger) berechnet werden, da durch die Anzeige allein noch kein berufsgenossenschaftliches Heilverfahren eingeleitet worden ist. Erst nach Anerkennung als Berufskrankheit ist eine Abrechnung dieser Leistungen möglich. Voraussetzung dafür ist aber noch ein entsprechender Behandlungsauftrag des UV-Trägers.
© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden.
Jetzt Datenschutzbeauftragte werden!
Werden Sie zur Datenschutzbeauftragten und gewinnen Sie an Sicherheit – flexibel neben dem Beruf!