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Schritt-für-Schritt-Anleitung So gehen Sie bei Verdacht auf eine Berufskrankheit vor

In vielen Praxen ist das nicht bekannt. Aber nach Paragraf 202 SGB VII (Gesetz zur Gesetzlichen Unfallversicherung) sind Ärztinnen und Ärzte in Deutschland verpflichtet, unverzüglich eine Berufskrankheiten-Anzeige zu erstatten, wenn sie den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) bei einem Patienten oder einer Patientin haben – übrigens selbst dann, wenn die Versicherten das gar nicht wollen.

Aber was ist in einem solchen Fall konkret zu tun?
 

Schritt 1:

Den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit äußern Sie gegenüber der vermutlich zuständigen Berufsgenossenschaft (BG). Auch eine Meldung an die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes ist möglich. Sie müssen also zuerst herausfinden, welche BG oder Behörde im vorliegenden Fall zuständig ist.
 

Schritt 2:

Sie laden auf der DGUV-Website das Formular F 6000 („Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“) herunter bzw. füllen es online aus. 

Unter derselben URL sind auch Erläuterungen zum Ausfüllen des Formtextes abrufbar (F 6000-E).
 

Schritt 3:

Sie rechnen für das Ausfüllen von F 6000 die UV-GOÄ-Nr. 141 ab. Zusätzlich abrechenbar sind Kopien von (Labor- oder sonstigen) Befunden, die den Verdacht auf eine Berufskrankheit nahelegen.

UV-GOÄ-Nr.

Leistung

Honorar Allg. HB*

141Vordruck F 6000 Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit (§ 44 Vertrag Ärzte/UV-Träger)

19,66 €

191Je verlangte Kopie

0,23 €

* Allgemeine Heilbehandlung

Beachten Sie: 

  • Für die Abrechnung muss am Ende des Formtextes F 6000 eine Kontoverbindung angegeben werden.
  • Im Zusammenhang mit der BK-Anzeige können Untersuchungs- und Beratungsleistungen nach den Nrn. 1-14 UV-GOÄ nicht zulasten des Unfallversicherungsträgers (UV-Träger) berechnet werden, da durch die Anzeige allein noch kein berufsgenossenschaftliches Heilverfahren eingeleitet worden ist. Erst nach Anerkennung als Berufskrankheit ist eine Abrechnung dieser Leistungen möglich. Voraussetzung dafür ist aber noch ein entsprechender Behandlungsauftrag des UV-Trägers.

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