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Schnarcherschiene GKV: Das müssen Sie wissen!

Zahnarztpraxen dürfen sogenannte „Schnarcherschienen“ herstellen. Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Leidensdruck kommen oft schon mit einer Überweisung in die Praxis. Aber so einfach ist es leider nicht.

Bevor Sie eine solche Schiene herstellen dürfen, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein: 

  1. Überweisung von einer spezialisierten Facharztpraxis: Die verordnende Facharztpraxis muss eine Spezialisierung haben: Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ oder Qualifikation nach § 6 Absatz 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V.
  2. Im Vorfeld muss eine Überdruckbehandlung mit einer CPAP-Maske entweder nicht möglich oder nicht erfolgreich gewesen sein. Dies sollte aus der Überweisung hervorgehen. Haben Sie Zweifel, fordern Sie von der betreffenden Praxis eine Klarstellung an.
  3. Eingehende Diagnostik und Befundung in der Zahnarztpraxis: Sind die Punkte 1. und 2. erfüllt, können Sie die Diagnostik durchführen:
    Prüfen Sie, ob die zahnmedizinischen Voraussetzungen für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene vorliegen:

    • ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung, 
    • ausreichende, aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit des Unterkiefers, 
    • ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene,
    • keine der Versorgung entgegenstehenden Kiefergelenksstörungen.
       

    Die o. g. Umstände müssen Sie dokumentieren. Sie dürfen die BEMA UP 1 berechnen.
     

Entscheidung erst nach Befundung!

Kann aufgrund der o. g. Befundung keine Unterkieferprotrusionsschiene hergestellt werden, müssen Sie die überweisende Facharztpraxis informieren. Die Berechnung der UP 1 bleibt Ihnen erhalten. Für die Information der Facharztpraxis können Sie das Konsil (BEMA 181a) und/oder einen Bericht (BEMA 7700/77750) berechnen.
 

Herstellung und Eingliederung

Sind die Voraussetzungen für die Herstellung einer Unterkieferprotrusionsschiene erfüllt, informieren Sie die Facharztpraxis. Für die Abformung können Sie die BEMA UP 2 berechnen: Abformung und dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition. Eine Erstellung eines Planes ist nicht nötig. Sie dürfen keine BEMA 2 berechnen.

Die Eingliederung löst die BEMA UP 3 aus: Das Eingliedern einer zweiteiligen, bimaxillär verankerten Unterkieferprotrusionsschiene mit individuell reproduzierbarer Adjustierung sowie der Möglichkeit einer individuellen Nachjustierung mindestens in Millimeterschritten sowie Einstellung des Protrusionsgrads ausgehend von regelhaft mindestens 50 % der maximal möglichen aktiven Unterkieferprotrusion.

Informieren Sie die verordnende Facharztpraxis über den Zeitpunkt der Eingliederung und bitten Sie um erneute Beauftragung für den Reparaturfall.

Die weitere Betreuung übernimmt die Facharztpraxis. Sie sollte dabei eng mit Ihnen zusammenarbeiten. Patientinnen und Patienten sollten mit einer Unterkieferprotrusionsschiene nicht sich selbst überlassen werden.
 

Nachadjustierung und Reparaturen

Im BEMA gibt es folgende Gebührenpositionen, die nach Abstimmung mit der Facharztpraxis möglich sind:

  • UP 4: Nachadaption des Protrusionsgrads
  • UP 5: Kontrollbehandlung
    1. ggf. mit einfachen Korrekturen der UP
    2. mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen einer UP (subtraktive Methode)
    3. mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer UP (additive Methode)
  • UP 6: Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene
    1. kleinen Umfanges (ohne Abformung)
    2. größeren Umfanges (mit Abformung)
    3. Teilunterfütterung einer Unterkieferprotrusionsschiene
    4. Wiederherstellung einer einzelnen oder mehrerer Halte- oder Stützvorrichtungen
    5. Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Protrusionselemente

 

Vorgehen bei Befundveränderung

Ein Antrag bei der GKV ist nicht nötig. Maßnahmen aufgrund einer Befundänderung erfolgen in Absprache mit der Facharztpraxis. Sie koordiniert die weiteren Therapiemaßnahmen. Kooperation und Kommunikation sind hier wichtig. 

Steht neuer Zahnersatz an oder passt die Unterkieferprotrusionsschiene nicht mehr und dies kann nicht durch eine Reparatur behoben werden, können Sie in Absprache mit der Facharztpraxis eine neue Schiene herstellen. Aufgrund der gestellten Diagnostik durch die Facharztpraxis hat die Patientin bzw. der Patient Anspruch auf dieses therapeutische Mittel und zwar auch langfristig, so lange es eben nötig ist. 
 

Vorgehen bei Neuanfertigung

Ist eine Neuanfertigung notwendig, können Sie erneut die UP 2 berechnen. Ob eine UP 1 zur erneuten Diagnostik notwendig ist, hängt vom Patientenfall ab. Es kann durchaus sein, dass die neue Schnarcherschiene aufgrund der veränderten Situationen, z. B. KG-Erkrankung, kontraindiziert ist. 

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