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RSV-Impfung – umständliche Vorgehensweise

Erstmalig empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) in diesem Jahr eine RSV-Prophylaxe für alle Säuglinge in ihrer ersten RSV-Saison. Doch im Praxisalltag zeigen sich diverse Schwierigkeiten.

Vor allem die Verfügbarkeit des Arzneimittels Beyfortus (Nirsevimab), dessen Beschaffung sowie die Frage, ob die Immunisierung über den Sprechstundenbedarf geregelt ist, stellen Praxisteams und Eltern vor diverse Hürden. Wie das Deutsche Ärzteblatt berichtet, müssen Eltern derzeit zwei Termine in der kinderärztlichen Praxis wahrnehmen. Beim ersten Termin wird die Verordnung zur RSV-Immunisierung ausgestellt. Die Eltern müssen dann – je nach Region – das Medikament selbst in der Apotheke bestellen und bezahlen. Die Kosten für das Arzneimittel liegen derzeit bei 416,50 Euro. Eine Rückerstattung der Krankenkassen im Anschluss ist gemäß § 20i Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt. Erst bei einem zweiten Termin kann das Kind dann die RSV-Prophylaxe erhalten. 
 

Fehlende Vereinbarungen 

Auf Anfrage des Deutschen Ärzteblattes zu diesem Prozedere erklärt das Bundesgesundheitsministerium (BGM): „Die Praxen können die RSV-Prophylaxe als Sprechstundenbedarf beziehen“ und gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnen, „sobald regionale Sprechstundenbedarfsvereinbarungen geschlossen wurden“.

Laut Recherchen des Deutschen Ärzteblatts liegen jedoch nur in der KV Nordrhein regionale Vereinbarungen vor. Dort kann der monoklonale Antikörper also über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Das Fachmedium fragte daraufhin gezielt bei weiteren regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) nach.

Obwohl die KV Westfalen-Lippe in unmittelbarer Nachbarschaft zur KV Nordrhein steht, gilt hier eine andere Regelung: „Weil das Arzneimittel Nirsevimab nicht in den Sprechstundenbedarf in Westfalen-Lippe aufgenommen wird, können Praxen die Kosten auch nicht auf das eigene Budget für den Sprechstundenbedarf nehmen.“ 

Auch in allen anderen Regionen ist dies offenbar nicht geplant. Die KV Sachsen-Anhalt sowie die KV Baden-Württemberg sehen „keine Notwendigkeit, das Arzneimittel für die RSV-Prophylaxe in die Sprechstundenbedarfsvereinbarung aufzunehmen“. Die KV Bremen „ist aktuell noch im Austausch mit den regionalen Krankenkassen.“

Die KV Niedersachsen teilt mit: „Aktuell – in der laufenden Saison – wird das Medikament nicht in die regio­nale Sprechstundenbedarfsvereinbarung aufgenommen. Dagegen haben sich die Krankenkassen ausgesprochen.“

Ähnliches aus der KV Thüringen: „Die KV Thüringen hat zum Ende der vergangenen Woche von den Kranken­kassen die Mitteilung erhalten, dass die RSV-Prophylaxe weiterhin nur per Einzelverordnung über den Namen des Versicherten zulasten der Krankenkasse erfolgen kann. Wir als KV Thüringen hätten uns stattdessen einen unbürokratischen Bezug der monoklonalen Antikörper über den Sprechstundenbedarf gewünscht, der auch für die Versicherten den wesentlich einfacheren Weg darstellt.“

Wenn das Kind in den ersten Lebenswochen noch keine eigene Versicherungskarte hat, gilt laut der KV Bremen das Ersatzverfahren. In diesem Fall kann nur ein Privatrezept ausgestellt werden, wie Jakob Maske, Bundespressesprecher des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) auf Anfrage des Deutschen Ärzteblatts bestätigt. 

Für den bisher schleppenden Anlauf der RSV-Immunisierung sieht er aber noch weitere Gründe: „Der Impfstoff steht zur Zeit nicht flächendeckend zur Verfügung.“ Außerdem sei die Vergütung so schlecht, dass es aus wirtschaftlichen Gründen nicht ratsam sei, Impfsprechstunden außerhalb der normalen Sprechstunden anzubieten.
 

Zum Hintergrund

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die einmalige Gabe des monoklonalen Antikörpers Nirsevi­mab (Beyfortus) für Neugeborene und Säuglinge in ihrer ersten Saison, in der sie Infektionen mit respiratorischen Syntzialviren (RSV) ausgesetzt sind. Hierbei ist der Geburtstag des Kindes entscheidend. Liegt er zwischen April und September – also außerhalb der RSV-Saison –, sollte die Injektion der STIKO nach im Herbst erfolgen. Bei Kindern, die zwischen Oktober und März geboren sind, sollte die Prophylaxe möglichst schnell nach der Geburt verabreicht werden, unter Umständen schon bei der in der Geburtsklinik durchgeführten Vorsorgeuntersuchung U2. 

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