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PZR – denken Sie an die Begleitleistungen!

Die PZR ist eine Routineleistung. Grund genug, sie genauer unter die Lupe zu nehmen, insbesondere im Hinblick auf berechnungsfähige Begleitleistungen. Hier schlummert in vielen Praxen ungenutztes Honorar.

Ablauf und Leistungen der PZR sind in der GOZ 1040 klar beschrieben:

  • Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
  • Reinigung der Zahnzwischenräume
  • Entfernen des Biofilms
  • Oberflächenpolitur
  • geeignete Fluoridierungsmaßnahmen
  • je Zahn oder Implantat oder Brückenglied
     

Darüber hinaus werden in vielen Praxen im Rahmen der PZR weitere Leistungen erbracht, die oft aber nicht abgerechnet werden. Ein Grund dafür: Die Abrechnung der zusätzlichen Leistungen würde die Kosten der PZR für gesetzlich Versicherte weiter in die Höhe treiben. Für die Praxen verschlechtern solche „leeren“ Leistungen allerdings die Wirtschaftlichkeit.
 

Schützen Sie sich vor Honorarverlust

Achten Sie darauf, dass Sie im Rahmen der PZR keine Leistung ohne Honorar erbringen. Sie haben folgende Möglichkeiten, um Honorarverluste zu vermeiden:

  1. Ablauf der PZR überdenken und berechnungsfähige Leistungen unterlassen.
  2. Ablauf der PZR überdenken und berechnungsfähige Leistungen als Zusatzleistungen separat anbieten.
  3. Ablauf der PZR überdenken und vereinzelt Zusatzleistungen als Service erbringen und auch als solchen kommunizieren.
  4. Kosten und Ablauf der PZR bei gesetzlich Versicherten überdenken.
  5. Ablauf und Berechnung der PZR bei privat Versicherten überdenken.

 

Zusatzleistungen außerhalb von GOZ 1040

Die GOZ 1040 beschreibt ausschließlich Maßnahmen an Zähnen, Implantaten und festsitzenden Rekonstruktionen wie Brückengliedern, Kronen und Brückenankern. Weitere Leistungen sind nicht beschrieben und kein Leistungsinhalt. Sie müssen als Zusatzleistungen definiert werden.

Leistungen, die oft routinemäßig erbracht, aber nicht von der GOZ 1040 abgedeckt sind:

  • Kontrolle und Politur von Füllungen (die PZR wird im Normalfall nicht um die Füllung herum ausgeführt – beschrieben sind nur Zahn-/Wurzeloberflächen): GOZ 2130, je Kavität
  • Kontrolle, Politur, Anfinieren von Inlays, Teilkronenrändern, Kronenrändern oder Onlays: GOZ § 6 (1) analog
  • Spülungen: GOZ 4020
  • Behandlungen von Mundschleimhauterkrankungen: GOZ 4020
  • Anweisungen zur Interdentalraumpflege: GOZ 1010
  • Subgingivale Applikation antibakterieller Medikamente an einem Zahn: GOZ 4025
  • Subgingivale Applikation von antibakteriellen Medikamenten an einem Implantat: GOZ § 6 (1) analog
  • Subgingivale Applikation von antiphlogistischen Medikamenten oder ätherischen Ölen an einem Zahn/Implantat: GOZ § 6 (1) analog
  • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen: GOZ 2010 (Vorsicht: getrennte Indikation bei gleichem Medikament – Indikation „empfindliche Zahnhälse“ mit Fluorid = GOZ 2010; Indikation „Fluoridierung“ mit Fluorid = Leistungsinhalt der GOZ 1040)
  • Oberflächenanästhesie: GOZ 0080
     

Wichtig: Erbringen Sie die oben genannten Leistungen nicht als kostenfreie Zusatzleistung.
 

Berechnung von Zusatzleistungen

Für die Berechnung von Zusatzleistungen außerhalb von GOZ 1040 nutzen Sie den Spielraum der GOZ zwischen Faktor 1,0 – 3,5, abhängig vom Aufwand. Eine kleine Kontrolle und kurze Politur einer kleinen Füllung bringt Ihnen mit der GOZ 2130 und Faktor 1,0 bereits ein Honorar von 5,85 €. Bei 10 Patienten mit insgesamt 25 Füllungen beträgt das Honorar mit Faktor 1,0 also 146,25 €.
 

Klären Sie über die Leistungen auf

Klären Sie Patientinnen und Patienten über die Inhalte der GOZ 1040 und mögliche Zusatzleistungen auf. Werden die Zusatzleistungen abgelehnt, korrigieren Sie nötigenfalls den Ablauf der PZR. Damit arbeiten Sie wirtschaftlicher und setzen wertvolle Behandlungszeit frei, die Sie und Ihr Team für andere Leistungen nutzen können.
 

Denken Sie unternehmerisch

Die vielen Budgetdiskussionen zeigen: Zahnarztpraxen sind Wirtschaftsunternehmen. Erbrachte Leistungen müssen abgerechnet werden und jede Praxis muss sich für eine klare Trennung zwischen Service und berechnungsfähiger Zusatzleistung entscheiden. Kein Unternehmen verschenkt Leistungen oder Produkte, auch Zahnarztpraxen sollten das nicht tun. Behandlungszeit, Personal- und Materialkosten spielen eine wichtige Rolle und die wirtschaftliche Lage vieler Praxen erlaubt hier immer weniger Spielraum. Prüfen Sie deshalb bei der Berechnung der GOZ 1040 Leistungsinhalt und Zusatzleistungen genau.

Achtung: Viele ZFAs, ZMP und DH erbringen im Rahmen der PZR Routineleistungen. Werden diese nicht mit der Praxisleitung abgesprochen oder fallen die Leistungen der Verwaltung anhand der Dokumentation nicht auf, geht viel Honorar verloren.

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