Notdienst: Provisorium herausgefallen – wie rechnen Sie ab?
Ein Notfallpatient, der sonst nicht bei Ihnen in Behandlung ist, kommt wegen eines gelösten Provisoriums in Ihre Notfallsprechstunde. Sie behandeln ihn, können die Behandlung aber nicht über die GKV abrechnen und stellen deshalb eine Privatrechnung aus. Viele Patientinnen und Patienten haben kein Verständnis dafür, dass sie solche Notfallbehandlungen selbst bezahlen müssen. Sie können ihnen aber eine schlüssige Begründung liefern:
Sie bekommen einen Zahnersatz von ihrer Hauszahnarztpraxis. Diese hat die Versorgung mit Ihrer GKV vereinbart. Diese gewährt hierzu einen Festzuschuss, den Ihre Hauszahnarztpraxis in der Versorgung berücksichtigt. Dieser Festzuschuss deckt alle Leistungen bis zur Fertigstellung Ihres Zahnersatzes ab. Wir können diesen Festzuschuss nicht geltend machen, weil Sie Ihre Versorgung bereits über ihre Hauszahnarztpraxis bekommen.
Wichtig: Sie sollten solche Leistungen in der Notfallsprechstunde nicht honorarfrei erbringen.
Verlust aushalten oder zahlen
Notfallpatienten mit gelockertem oder gelöstem Provisorium haben zwei Möglichkeiten:
- Den Verlust des Provisoriums bis zur nächsten Sprechstunde der Hauszahnarztpraxis aushalten.
- Den privaten Anteil für die Notfallbehandlung begleichen.
Völlige Freiheit bei der Kalkulation
In welcher Höhe Sie das Honorar für die Notfallbehandlung kalkulieren, liegt bei Ihnen. Sie dürfen auch Begleitleistungen anbieten und privat in Rechnung stellen. Voraussetzungen für die Abrechnung sind bei gesetzlich Versicherten aber immer:
- umfassende Aufklärung,
- Einverständnis,
- Vertrag nach BMV-Z.
Die Berechnung erfolgt wie bei privat Versicherten nach GOZ/GOÄ.
So kann Ihr Kostenvoranschlag aussehen
In Ihrem Kostenvoranschlag für die Leistung im Notdienst können Sie folgende Positionen aufführen:
- 0030 – Erstellen eines Kostenvoranschlages
- 0070 – Vitalitätsprobe
- 0080 – Oberflächenanästhesie
- 0090 – Infiltrationsanästhesie + Material
- 4050/4055 – Entfernung von Belägen
- § 9/Chairside: Entfernung von Zementresten, Aufarbeitung und Politur vor Wiedereingliederung + ggf. Wiederherstellung einer provisorischen Versorgung
- § 6 (1) – Wiedereingliederung einer alio loco hergestellten provisorischen Versorgung, je Krone/Brückenanker
Wichtig: Ä1 und Ä5 können Sie bei gesetzlich Versicherten nicht ansetzen, dafür aber die BEMA GOÄ Ä1.
Wiedereingliederung = analoge Leistung
In der GOZ ist die Wiedereingliederung nicht enthalten. Sie müssen die Leistung deshalb gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnen. Die angemessene Honorierung bestimmen Sie. Nehmen Sie beispielsweise die BEMA 24c „Abnahme und Wiederbefestigung provisorische Krone“ als Grundlage kommen Sie auf ein Honorar von 7,27 € (wobei hier Entfernung/Abnahme berücksichtigt werden).
Beziehen Sie die Chairsideleistungen nach § 9 GOZ mit ein, können Sie z.B. folgende GOZ-Positionen nutzen und kommen auf ein Honorar von ca. 8,00 €:
- 3300a Wiedereingliederung einer alio loco hergestellten provisorischen Versorgung, je Krone / Brückenanker gem. § 6 (1) GOZ entsprechend GOZ 3300 Nachbehandlung mit Faktor 2,2–2,3
- 2030a Wiedereingliederung einer alio loco hergestellten provisorischen Versorgung, je Krone / Brückenanker gem. § 6 (1) GOZ entsprechend GOZ 2030 Besondere Maßnahmen mit Faktor 2,2–2,3
- 2260a Wiedereingliederung einer alio loco hergestellten provisorischen Versorgung, je Krone / Brückenanker gem. § 6 (1) GOZ entsprechend GOZ 2260 Provisorium im direkten Verfahren mit Faktor 1,5
Wichtig: Kürzen Sie bei der Kennzeichnung der analogen Position die originale GOZ-Position in ihrer Beschreibung ab. So kommt es nicht zu Verwechslungen.
Neues Provisorium abrechnen
Ist die provisorische Versorgung unbrauchbar, berechnen Sie die Neuerstellung des Provisoriums über die GOZ 2260, 2270, 5120/5240 zzgl. Begleitleistungen. Alternativ könnten Sie bei gesetzlich Versicherten auf die BEMA 19 zugreifen und diese via BEMA-Rechnung dem Patienten oder der Patientin direkt berechnen. Voraussetzung ist auch hier, dass über die private Leistung aufgeklärt wird, das Einverständnis vorliegt und ein Vertrag nach BMV-Z abgeschlossen wird.
© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Qualitätsmanagement
Werden Sie zur Qualitätsmanagementbeauftragten und machen Sie Ihre Praxis effizienter – flexibel neben dem Beruf!