Mehrwertsteuer-Senkung – was heißt das für Ihre Zahnarztpraxis?
Für Rechnungen über Verbrauchsmaterial (Desinfektionsmittel, Masken, Büromaterial etc.) sowie Anschaffungen für die Praxis gilt ab 01.07. der gesenkte Steuersatz von 16 %. Prüfen Sie alle Eingangsrechnungen, ob dies von Ihren Lieferanten korrekt umgesetzt wird.
Vorsicht bei Rechnungen aus der Zahntechnik
Auch der ermäßigte Mehrwertsteuersatz wurde gesenkt. Für Leistungen von Zahntechnikern gilt deshalb ab 01.07. der Satz von 5 % (anstatt 7 %). Allerdings greift die Senkung unter Umständen nicht gleich mit der ersten Rechnung, die Sie im Juli erhalten. Hat das Zahntechniklabor seine Arbeiten am Zahnersatz noch im Juni abgeschlossen, stellt die Rechnung aber erst im Juli, sind 19 % Mehrwertsteuer fällig. Es muss der Mehrwertsteuersatz angewendet werden, der im Zeitpunkt der Leistungserbringung galt.
Wichtig: Weisen Ihre Lieferanten oder Dentallabore die falsche Mehrwertsteuer aus, bitten Sie um eine korrigierte Rechnung.
Verlangensleistungen und Eigenlabor richtig berechnen
Erbringen Sie Verlangensleistungen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ, unterliegen diese der Mehrwertsteuer. Leistungen ab dem 01.07. berechnen Sie mit 16 %.
Für Leistungen im Eigenlabor, die Sie ab dem 01.07. erbringen, berechnen Sie den gesenkten Mehrwertsteuersatz von 5 %. Wichtig: Passen Sie die Mehrwertsteuer bei jeder einzelnen Position an.
Kalkulation von Material anpassen
Denken Sie auch daran, Ihre Materialkalkulation anzupassen. Berechnen Sie Ihren Patienten Alginat, Silikon oder andere Materialien, müssen Sie spätestens nach einer Neubestellung ab dem 01.07. Ihre Preise anpassen. Materialien im Bestand, die Sie zum alten Steuersatz eingekauft haben, berechnen Sie auch mit dem alten, höheren Mehrwertsteuersatz.
Es gilt: Preisnachlässe und Preisänderungen müssen Sie an Ihre Patienten weitergeben. Somit hat die Änderung der Mehrwertsteuer Auswirkungen auf Ihre Preise.
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