Die wichtigsten EBM-Änderungen zum 3. Quartal 2020
1. Neue Portopauschalen
Die bisherigen Kostenpauschalen nach den GOPs 40120 bis 40126 und die „Kopierpauschale“ nach GOP 40144 sind entfallen. Ersetzt werden sie durch die GOPs 40110 und 40111 sowie die GOP 01660.
GOP | Leistung | Wert |
40110 | Kostenpauschale für das Versenden bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichen Unterlagen | 0,81 € |
40111 | Kostenpauschale für die Übermittlung eines Telefax | 0,10 € |
01660 | Zuschlag zur eArztbrief-Versandpauschale zur Förderung der Versendung elektronischer Briefe | 0,11 € |
Die GOP 01660 ist befristet bis zum 30.06.2023; sie wird extrabudgetär vergütet.
Die Kostenpauschalen nach den GOPs 40110 und 40111 unterliegen einer Höchstwert-Regelung. Ab dem 01.07.2020 beträgt der Höchstwert für diese GOPs für Allgemeinmediziner, hausärztliche Internisten, praktische Ärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner 38,88 Euro im Arztfall. Jeweils zum 1. Juli 2021 und 2022 werden die Höchstwerte deutlich gesenkt.
2. Neuer Zuschlag für Corona-Abstrich wegen Corona-Warn-App
Bereits seit 15. Juni gültig und befristet bis zum 31.03.2021 ist die GOP 02402:
GOP | Leistung | Wert 2020 |
02402 | Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen nach der Gebührenordnungsposition 32811 auf das beta-Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App zum Ausschluss einer Erkrankung Obligater Leistungsinhalt Abstrichentnahme(n) aus den oberen Atemwegen (Oropharynx-Abstrich und/oder Nasopharynx-Abstrich (-Spülung oder -Aspirat)) Abrechnungsbestimmung: einmal am Behandlungstag Anmerkungen
| 91 P. 10,00 € |
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