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Leserfrage: WK und Lasersterilisation – wie rechnen wir ab?

Wir wollen bei einer GKV-Patientin eine Wurzelbehandlung gemäß Richtlinie durchführen und zusätzlich die Längenmessung und die Phys machen. Dürfen wir für die Lasersterilisation der Wurzelkanäle analog z. B. 50 Euro berechnen?

Antwort unserer Expertin:

Sie dürfen zusätzlich zur GKV-Endo die Längenmessung und die Phys gemäß BMV-Z berechnen. Einen Laser vereinbaren Sie gemeinsam mit der Längenmessung und der Phys analog nach § 6 (1) GOZ auf dem BMV-Z. Daraus ergibt sich beispielsweise folgende Vereinbarung nach BMV-Z:

  • ggf. 0030
  • 2400
  • 2420
  • 2410a Dekontamination mittels Laser als selbstständige Leistung, je Wurzelkanal gem. § 6 (1) GOZ entsprechend GOZ 2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals
     

Sie können die analoge Position als Zahnbezug oder je WK (wie oben) kalkulieren. Wollen Sie je Maßnahme auf insgesamt 50,00 € kommen, und setzen Sie wie oben bei zwei WK die 2410a an, kämen Sie mit zweimal 2410a zum Faktor 1,2 auf eine Summe von ca. 52,00 Euro.

Bei drei WK sollten Sie die 2410a dreimal mit Faktor 1 anwenden. Das ergibt ein Honorar von 66,15 Euro. Alternativ können Sie bei drei WK die 2410a einmal mit Faktor 2,3 ansetzen. Damit kommen Sie auf ein Honorar von 50,71 Euro. In diesem Fall bezeichnen Sie die Leistung statt „je WK“ mit „je Zahn“.

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