Leserfrage: Glasfaserstift und Härtefall – Wie rechnen wir ab?
Antwort unserer Expertin:
Der Zuschuss 1.4 steht Ihrer Patientin auch bei Verwendung eines Glasfaserstiftes zu. Allerdings wandelt der Glasfaserstift die Versorgung in eine gleichartige Versorgung um, mit der Konsequenz, dass Sie den vollen Härtefall verliert. Der Patientin steht aber die Sachleistung zu, daher sollte ein metallener Stift als RV zur Verfügung stehen.
Ich rate Ihnen dringend davon ab, die Härtefallregelung mittels privater Vereinbarung zu unterwandern. Der Stift stellt eine Notwendigkeit der Versorgung dar und gehört somit zur Sachleistung und zur Gesamtplanung des HKP.
© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden.
Jetzt Datenschutzbeauftragte werden!
Werden Sie zur Datenschutzbeauftragten und gewinnen Sie an Sicherheit – flexibel neben dem Beruf!