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KZV-Bescheide: Leistungsbeschränkungen nehmen zu

Die ersten KZV-Bereiche versenden Bescheide zur regionalen Verwendung des Budgets. Dabei zeigt sich, dass der sichere Boden der KZV-Sachleistung brüchig wird. Nutzen Sie die regionalen Daten Ihrer KZV, um sich mit dem zukünftigen Honorarfluss aus Ihrer vertragszahnärztlichen Arbeit auseinanderzusetzen. Eines ist sicher: Das Honorar wird zäher fließen, die Behandlungen werden dagegen nicht weniger werden. Bei einer ganzen Reihe von Leistungen sollten Sie in Zukunft besonders vorsichtig sein.

Die Grenzen der GKV sind in den Richtlinien geregelt. Überschreitungen oder Grenzfälle konnten bisher kompensiert werden, solange sie im Rahmen blieben. Nun werden die Vergütungen weiter eingeschränkt, der Leistungsbedarf aber bleibt. Grund genug, Ihre Behandlungen kritisch anhand der Richtlinien zu bewerten, um Ihr Honorar zu sichern.
 

Streng an den Richtlinien orientieren

Gehen Sie bei Sachleistungen zukünftig streng nach diesem Schema vor:

  1. Bewertung der Sachleistung anhand der Richtlinien
  2. Erkennen der Grenzen anhand der Richtlinien
  3. Grenzen der Richtlinien strikt einhalten und ggf. auf private Angebote ausweichen
     

Viele Praxen scheuen sich bisher, die Grenzen der Richtlinien zu kommunizieren. Sie gehen Kompromisse ein, um dem eigenen Qualitätsanspruch gerecht zu werden und Patientinnen und Patienten finanziell zu entlasten. Das ist in Zukunft ohne finanzielle Einbußen kaum noch möglich.
 

Von Ä1 bis sK: Vorsicht bei diesen Leistungen

Kleine Leistungen außerhalb der Richtlinien können einen deutlichen Honorarverlust nach sich ziehen. Besondere Vorsicht ist bei folgenden Leistungen geboten:

  • Ä1: Nutzen Sie die Ä1 nicht, wenn als erste Leistung die 01 möglich ist. Es gilt der Grundsatz:  01 geht vor.
  • Anästhesie: Rechnen Sie I nur bei unbedingt notwendigen Leistungen über die GKV ab. Anästhesien auf Wunsch, z.B. bei Füllungen, nehmen Sie als 0090 (auch UK) in die Mehrkostenvereinbarung auf.
    Wichtig: Mehrkostenvereinbarungen können sie auch für die Front vereinbaren, z.B. bei einer Farbanpassung. Dies kann die niedrige Honorierung für die BEMA-Füllung ausgleichen. Mit der Mehrkostenvereinbarung schaffen Sie sich Raum für eine angemessene Vergütung.
  • Begleitleistungen für ZE/PAR gehen ins Budget (z.B. I, L1, bMF …).
  • BEMA Mu: Vorsicht bei Implantaten – jegliche Maßnahme am Implantat ist grundsätzlich privat zu vereinbaren.
  • bmF: Nutzen Sie bei Abformungen ZE GOZ die GOZ 2030, sobald die Abformung eine private Leistung ist (z.B. GOZ 5170, 0065, 5180, 5190).
    Wichtig: Versorgungen mit Zahnersatz werden aus dem Budget herausgenommen, Begleitleistungen dagegen nicht. Sie müssen die Leistung streng bewerten. Jede Anästhesie und jede bMF müssen geprüft werden.
  • sK: Bei verfärbten Füllungen nutzen Sie die GOZ 2130, nicht die BEMA sK.

 

Gesetzlich Versicherte einbinden

Binden Sie Patientinnen und Patienten verstärkt ein. Verweisen Sie nach PatRG auf die von der Richtlinie gesetzten Grenzen der GKV-Behandlung und zeigen Sie Alternativen auf. Nur wer die Grundlagen kennt, kann sich entscheiden.

Die Grenzen der GKV zeigen sich schon bei scheinbar kleinen Leistungen, die außerhalb der Richtlinien erbracht werden. Sie summieren sich für Ihre Praxis schnell zu erheblichen Honorarverlusten.

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