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Konsil, Zuschläge GOZ/GOÄ: Das dürfen Sie abrechnen

Ein Konsil ist eine Beratung über einen Krankheitsfall. Es ist in der GOÄ als Gebührenposition vorhanden und wird hier weniger streng betrachtet als im BEMA. Mehr Abrechnungspotenzial als im BEMA bieten auch Beratungsleistungen in der GOÄ. Nutzen Sie diese Freiheiten für Ihre Abrechnung.

Bei Beratungsleistungen ist die richtige Kombination aus Zuschlag und GOÄ-Beratung wichtig für Ihre Abrechnung:

  • GOÄ Ä 1 + A, B, C, D*
  • GOÄ Ä 3 + A, B, C, D*
  • GOÄ Ä 4 + A, B, C, D*
  • GOÄ Ä 5 + A, B, C, D* + K1 (Kinderzuschlag)

*A (außerhalb der Sprechstunde), B (zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr), C (zwischen 22 und 6 Uhr), D (an Samstagen, Sonn- und Feiertagen)

Der K1/Kinderzuschlag darf als einziger Zuschlag auch mit A, B, C, D kombiniert werden, sofern GOÄ Ä5/Ä6 berechnet wird.

Wichtig: Der Zuschlag D gilt auch dann, wenn an einem Samstag zu einer „normalen“ Sprechstunde einbestellt wird. 

 

Wann darf ein Konsil abgerechnet werden?

Ein Konsil darf jeder liquidationsberechtigte Arzt, Zahn- oder Facharzt abrechnen, der mit dem Patientenfall befasst ist. Die GOÄ Ä 60 greift bei einer persönlichen Absprache via Telefon, Videocall oder einem persönlichen Kontakt. Um die Vergütung des BEMA zu erreichen, benötigen Sie den Faktor 2,4 für die GOÄ Ä 60. Schriftliche Konsile werden gemäß GOÄ Ä 70 oder Ä 75 berechnet.

Achtung: Die am Konsil Beteiligten dürfen die GOÄ Ä 60/70/75 nur abrechnen, wenn sie nicht in der gleichen Abteilung bzw. Einrichtung tätig sind.

Im BEMA muss es einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Behandlung und Konsil geben. In der GOZ/GOÄ ist das nicht so. Das bedeutet, es können auch „ältere“ Fälle besprochen werden. 

Wichtig: Weisen Sie Beteiligung am Patientenfall durch die Akte bzw. die Dokumentation nach. 

 

Persönlicher Patientenkontakt keine Notwendigkeit 

Das Beratungsforum hat sich darauf geeinigt, dass der persönliche Kontakt für die Abrechnung eines Konsils nicht zwingend erforderlich ist. Das Studium der Patientenakte gilt als Befassung mit dem Erkrankungsfall. 

Achtung: Für eine routinemäßige Fallbesprechung darf kein Konsil abgerechnet werden. 

 

Konsile mit Pflegedienstleistern, Heilhilfsberuflern 

Ein Konsil mit Logopäden, Physiotherapeuten, Posturologen und Heilberuflern ohne Approbation (z. B. Osteopathen ohne Approbation, Heilpraktiker) darf nicht als Konsil berechnet werden. Der Zugriff auf die analoge Berechnung gem. § 6 (1) GOZ ist aber möglich. 

 

Zuschläge zum Konsil

Die GOÄ Ä 60 löst Zuschläge aus. Diese Zuschläge dürfen Sie im Zusammenhang berechnen:

  • Zuschläge bei Tag:
    • E (dringend, sofort)
    • H (an Samstagen, Sonn- und Feiertagen)
  • Zuschläge bei Nacht:
    • F (zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr)
    • G (zwischen 22 und 6 Uhr)
    • H (an Samstagen, Sonn- und Feiertagen)

 

Naturgemäß kommen diese Zuschläge selten vor und werden deshalb oft vergessen. 

Tipp: Ordnen Sie in Ihrer Software den Leistungen der GOÄ Ä 1, Ä 3–6 und Ä 60 die Zuschläge als Aufforderung bzw. Erinnerung zu. So werden sie nicht vergessen.

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