Heilmittel verordnen geht bald per Videosprechstunde
Wann Heilmittel-Verordnungen per Videosprechstunde möglich sind
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass Ärzte in Videosprechstunden auch Verordnungen für Heilmittel, häusliche Krankenpflege und medizinische Rehabilitation ausstellen dürfen. Die Neuregelung wird voraussichtlich ab Oktober 2023 in Kraft treten. Bis dahin muss noch festgelegt werden, was Ärztinnen dafür abrechnen können.
Allerdings ist das Verordnen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Lediglich für medizinische Rehabilitationen ist es möglich, Erstverordnungen per Videosprechstunde auszustellen. Bei Heilmitteln und häuslicher Pflege können telemedizinisch nur Folgerezepte verordnet werden.
- Bei Heilmitteln und häuslicher Pflege müssen Patienten für eine Erstverordnung weiterhin in die Praxis kommen, damit sie körperlich untersucht werden können. Die verordnungsrelevante Diagnose muss also im persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patientin gestellt werden.
- Ärztinnen müssen in der Videosprechstunde sicher beurteilen können, ob die Voraussetzungen für eine Verordnung weiterhin besteht. Sind sie unsicher, ob das der Fall ist, sollen sie die Patientinnen lieber einbestellen, um sie persönlich untersuchen zu können.
- Patienten haben keinen Anspruch darauf, ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt eine Verordnung zu bekommen. Das heißt, ob die Arztpraxis Heilmittel, häusliche Krankenpflege oder medizinische Rehabilitation per Videosprechstunde verordnet, liegt in ihrem Ermessen.
- Folge- und Weiterverordnungen für Heilmittel, häusliche Pflege und medizinische Rehabilitation können Ärztinnen ausnahmsweise und, wenn ihnen alle verordnungsrelevanten Informationen bekannt sind, auch per Telefon ausstellen.
Kritik an den Beschlüssen des G-BA
Die Patientenvertreter setzten sich in der entscheidenden Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses für weitergehende Möglichkeiten ein, Verordnungen auszustellen. Sie wünschten sich regelhafte Verordnungen per Telefon und nach E-Mail-Anfragen. Die neuen Regelungen gingen in der jetzigen Form an den Bedürfnissen der Patientinnen vorbei, Folgeverordnungen per Telefon seien bereits üblich und viele Praxen seien schon jetzt schwer zu erreichen. Dass sie zusätzliche Videosprechstunden anbieten könnten, hielten die Patientenvertreter für wenig realistisch.
Zuzahlungen für Heilmittel steigen
Heilmittel werden nach einer Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes und der Heilmittelverbände höher vergütet. Deshalb steigen auch die Zuzahlungen für Patienten. Die Höhe der Zuzahlungen beträgt 10 Prozent vom jeweiligen Rezeptwert.
Diese Neuerung ist für all die Arztpraxen wichtig, die auch selbst Heilmittelbehandlungen abrechnen dürfen, wie z. B. Orthopädinnen. Die Leistungen, die laut EBM-Kapitel 30.4 Physikalische Therapie betreffen, gehören dazu. Das sind neben Massage und Unterwasserdruckstrahlmassage auch Atemgymnastik und Krankengymnastik, jeweils in Einzel- und Gruppenbehandlung. Demgegenüber besteht keine Zuzahlungspflicht bei Leistungen aus dem EBM-Kapitel 30.3 Neurophysiologische Übungsbehandlung, wenn sie ärztlich erbracht werden.
Eine Übersicht zur Heilmittel-Richtlinie und zu praxisrelevantem Wissen hat die KBV hier zusammengestellt.
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