Gutachten ZE – so bereiten Sie sich vor
Jede GKV darf überprüfen, ob bei geplanten ZE-Versorgungen Richtlinien und Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurden. Zu diesem Zweck darf eine GKV Gutachten in Auftrag geben. Folgt ein Gutachten Ihrer Planung, können Sie mit gutem Gewissen in die Versorgung starten.
Gutachterinnen und Gutachter prüfen weitaus mehr als nur die mögliche Regelversorgung und Therapieplanung. Es ist deshalb wichtig, dass Sie jede ZE-Planung auf Herz und Nieren prüfen. Stellen Sie sich dazu folgende Fragen:
- Wurde die Richtlinie eingehalten?
- Sind notwendige Vorleistungen abgeschlossen?
- Sind die Röntgenaufnahmen auswertbar und aktuell?
- Wurde die Patientin/der Patient über die Planung informiert?
- Sind Therapieplanung und Regelversorgung schlüssig?
Kontaktieren Sie den Gutachter
Sobald Sie erfahren, dass ein Gutachten beauftragt wurde, gehen Sie auf den Gutachter bzw. die Gutachterin zu. Es genügt zunächst ein freundliches Anschreiben, in dem Sie Ihre Sprechzeiten mitteilen und eine kurze Rücksprache anbieten.
Gerade bei erklärungsbedürftigen Versorgungen kann es sinnvoll sein, vorab die Gründe für die gewählte Versorgung darzulegen. So kann die Gutachterin bzw. der Gutachter Ihre Gedanken fachlich nachvollziehen. Versuchen Sie, Unklarheiten auf dem „kleinen Dienstweg“ zu besprechen.
Unklarer oder unsicherer Befund: Vorläufige Planung mit Rücksprache!
Ist eine abschließende Beurteilung erst nach Entfernung einer bestehenden Versorgung möglich, sollten Sie die alte Versorgung trotzdem nicht entfernen. Im Falle eines Gutachtens kann die Ist-Situation nicht mehr bewertet werden und das sorgt oft für großen Ärger. Deshalb gilt: unklare oder unsichere Befunde nicht verändern!
Stellen Sie bei unklaren oder unsicheren Befunden stets eine vorläufige Therapieplanung auf. Weisen Sie die GKV im Bemerkungsfeld/EBZ „Rücksprache“ darauf hin, dass es sich um eine vorläufige Planung handelt und eine abschließende Versorgung erst nach Entfernung der insuffizienten Versorgung möglich ist.
Wichtig: Den Versand von Unterlagen an die Gutachterin bzw. den Gutachter sowie Telefonate können Sie abrechnen.
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