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GOÄ: Warum es für die Abrechnung darauf ankommt, in welchem Unterkapitel eine Laborleistung steht

Die Laboruntersuchungen sind im GOÄ-Kapitel M aufgeführt, das in vier Unterkapitel (M I bis M IV) unterteilt ist. In welchem dieser Abschnitte eine Leistung steht, entscheidet darüber, wer sie erbringen und abrechnen darf.

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