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GOÄ und UV-GOÄ: Das sind die 3 wichtigsten Unterschiede

Die GOÄ gilt für die Abrechnung ärztlicher Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, also z. B. für Privatpatienten, Selbstzahler und Beihilfeberechtigte. Die UV-GOÄ hingegen kommt bei der Behandlung von Patienten zur Anwendung, die über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind, zum Beispiel nach einem Arbeits-, Schul- oder Wegeunfall. Zwar sind etliche Leistungen ähnlich, aber in einigen Bereichen gibt es gravierende Abrechnungsunterschiede:

1. Unterschiedliche Vergütung je nach ärztlicher Qualifikation

In der GOÄ kann jeder Arzt jede Leistung aus jedem Fachkapitel abrechnen, für die er nachweislich qualifiziert ist. Die Honorierung ist dabei für alle Ärzte gleich.

In der UV-GOÄ gibt es für die gleichen Leistungen unterschiedliche Vergütungen, nämlich die der „allgemeinen“ und die der „besonderen“ Heilbehandlung. Die „allgemeine Heilbehandlung“ umfasst die ärztliche Versorgung einer Unfallverletzung, die keine besondere Ausstattung oder unfallmedizinische Qualifikation erfordert, z. B. die einfache Wundversorgung in der Haus- oder Kinderarztpraxis. Demgegenüber erfordert die „besondere Heilbehandlung“ eine fachärztliche Betreuung und besondere unfallmedizinische Kenntnisse, was zu einer höheren Vergütung führt.

 

2. Sachkostenabrechnung: in tatsächlicher Höhe oder über Pauschalen

In der GOÄ können für die erbrachten Leistungen auch Auslagen bzw. Sachkosten (z. B. für angewandte Arznei- oder Verbandmittel) berechnet werden, und zwar in genau der Höhe, in der sie angefallen sind. 

In der UV-GOÄ entsprechen die „besonderen Kosten“ den Sachkosten in der GOÄ. Dafür gibt es Festbeträge, die zusätzlich zur UV-GOÄ-Nummer berechnet werden können. Wo „besondere Kosten“ angegeben sind, können sie als Pauschalen auch von Hausarztpraxen angegeben werden. 

Tipp: Die privaten Krankenversicherungen akzeptieren es in der Regel, wenn man auch in der GOÄ-Abrechnung die „besonderen Kosten“ aus der UV-GOÄ als Sachkostenpauschalen ansetzt. Das ist oft einfacher, als den Preis des verwendeten Materials beispielsweise pro Zentimeter oder Stück auszurechnen.

 

3. Unterschiede bei den Leistungsziffern

In der GOÄ wird die Nr. 1 für eine ärztliche Beratung berechnet, die persönlich, telefonisch oder per Videosprechstunde erfolgt. Sie enthält nur die Beratungsleistung ohne Untersuchung.

In der UV-GOÄ ist die Nr. 1 ebenfalls für Beratungen vorgesehen, jedoch in Verbindung mit einer symptomzentrierten Untersuchung. Sie entspricht damit in etwa der Kombination aus Nr. 1 und Nr. 5 in der GOÄ. Auch bei den Leistungen nach den Nrn. 2 bis 29 gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede – hier gilt es also, die Leistungsbeschreibungen genau zu lesen.

Anders als in der GOÄ gibt es in der UV-GOÄ zudem keine Faktorsteigerung, es wird immer mit dem Einfachsatz abgerechnet. 

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