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Bereit für den Run auf den Stempel?

Die jährliche Rallye auf den Stempel ins Bonusheft hat begonnen. Aber ist der Stempel wirklich so wichtig und kann nur die BEMA 01 bestätigt werden – oder reicht vielleicht auch die Ä1? Diese Fragen müssen Sie jetzt klären, bevor Patientinnen und Patienten mit ihren Bonusheften am Empfang stehen.

Fangen wir mit den Fakten an:

  1. Die Versicherten sind selbst dafür verantwortlich, dass der Eintrag ins Bonusheft erfolgt.
  2. Als Zahnarztpraxis müssen Sie die Versicherten nicht an den Eintrag erinnern – tun Sie das trotzdem, ist das eine Serviceleistung.

 

Fakten zum Festzuschuss (§ 55 SGB V)

Das Bonusheft dient als Nachweis für die Höhe des Festzuschusses zur Regelversorgung. Dieser Zuschuss kann 60, 70 oder 75 % betragen. Die Höhe hängt davon ab, wie gut Versicherte sich um ihre Zahngesundheit kümmern: 

  1. Der Festzuschuss beträgt grundsätzlich 60 % für die jeweilige Regelversorgung.
  2. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöht sich der Festzuschuss auf 70 %.
  3. Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten 5 Jahre vor Beginn der Behandlung
    1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und
    2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.
  4. Der Festzuschuss erhöht sich auf 75 %, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung die Untersuchungen ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat.
  5. In begründeten Ausnahmefällen können die Krankenkassen abweichend von 4. auf 75 % erhöhen:
    1. wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Behandlungen die Untersuchungen nach 3. a./b. nur mit einer einmaligen Unterbrechung in Anspruch genommen hat.

 

Wofür gibt es den Stempel – BEMA 01 oder Ä1?

Die BEMA 01 sorgt klassischerweise für den Stempel ins Bonusheft. Allerdings ist sie an feste Fristen gebunden. Deshalb fragen sich viele: Können wir ersatzweise die Ä1 erbringen, wenn eine BEMA 01 nicht möglich ist und die Patientin oder der Patient danach nicht mehr in der Praxis erscheint?

Die Antwort lautet „Jein“: Die Ä1 kann die BEMA 01 ersetzen, sofern mit der Ä1 tatsächlich eine Befundung nach BEMA 01 erfolgte, diese dokumentiert wurde, aber nicht als Sachleistung abgerechnet werden durfte. 

Achtung: Die Ä1 als Ersatz im Bonusheft erfordert eine Dokumentation der BEMA 01, was die wenigsten Zahnarztpraxen so handhaben. Schließlich rechnet man normalerweise damit, dass die Patientin oder der Patient zur „richtigen“ BEMA 01 nochmals in die Praxis kommt. 
 

Hüten Sie sich vor falschen Ä1-Einträgen ins Bonusheft!

Eine falsche Ä1 im Bonusheft ist schnell passiert, wie folgender Patientenfall zeigt:

  • Der Patient kam im Dezember 2023 zur BEMA 01 in die Praxis, Befund wurde dokumentiert.
  • Im Dezember 2023 kam der Patient alio loco zum Notdienst, Befundveränderung durch Extraktion.
  • Im Februar 2024 kam der Patient in die Praxis, keine BEMA 01 möglich, Beratung zu einer notwendigen Endodontie (keine erneute Befundaufnahme).
  • Der Patient erschien ansonsten in 2024 nicht mehr in die Praxis.
  • Im Januar 2025 erscheint der Patient zur Befundaufnahme. Die ZFA trägt die Ä1 aus dem Februar 2024 als Ersatz ins Bonusheft ein.
     

Achtung: Dieser Ä1-Eintrag für 2024 ins Bonusheft ist nicht rechtmäßig, weil die Untersuchung fehlte. Befundveränderungen wurden nicht dokumentiert.

Der Patient kann in diesem Fall höchstens auf eine Einzelfallentscheidung seiner Krankenkasse hoffen (siehe 5. oben).
 

Keine Compliance – kein erhöhter Bonus!

Die Aussage des § 55 SGB V ist eindeutig. Patientinnen und Patienten, die zwar regelmäßig zur BEMA 01 kommen, sonst aber keinerlei Compliance zur Behandlung und Zahnpflege zeigen, können nicht vom erhöhten Bonus profitieren: „Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt UND der Versicherte während der letzten 5 Jahre vor Beginn der Behandlung …“ (siehe 3. oben). Das kleine Wörtchen „und“ verbindet Untersuchung und Gebisszustand. 
 

Können Sie sich den Eintrag vergüten lassen?

Nein, den Stempel ins Bonusheft können Sie sich nicht vergüten lassen. Den Eintrag in die elektronische Patientenakte können Sie dagegen abrechnen. Es stehen Ihnen BEMA ePA1 oder ePA2 zur Verfügung, sofern die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. 

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