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EBM: Wie Sie bei der Abrechnung der postoperativen Behandlung in der Hausarztpraxis richtig vorgehen

Wenn der Operateur die Nachbehandlung nicht selbst durchführt, ist eine Überweisung an den weiterbehandelnden Arzt erforderlich. Auf der Überweisung muss der Operateur sowohl das OP-Datum als auch die GOP für die erfolgte Operation vermerken.

Erst dann dürfen die postoperativen Leistungen des EBM-Kapitels 31.4 von dem Arzt abgerechnet werden, an den überwiesen wurde. Für Hausärzte ist aus diesem Kapitel nur die GOP 31600 abrechenbar. Alle weiteren postoperativen Gebührenordnungspositionen (GOPs) des Kapitels (31601 ff.) sind den Fachärzten vorbehalten und dürfen im hausärztlichen Bereich nicht abgerechnet werden. 

 

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