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Das sind die wichtigsten EBM-Neuerungen zum 2. Quartal 2021
- Änderung bei der GOP 01434: Sie kann von Fachärzten nun auch neben der Grundpauschale abgerechnet werden, also auch dann, wenn der Patient nach der telefonischen Konsultation im Quartal doch noch in die Praxis kommt oder wenn es einen Videokontakt gibt. Für Haus- und Kinderärzte entfällt in diesem Fall die Anrechnung auf das Gesprächsbudget – sie bekommen die GOP 01434 also in voller Höhe vergütet. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 01.01.2021, sie ist befristet bis zum 30.06.2021.
- Änderung bei der GOP 03221/04221: Die „Chronikerpauschale II“ kann normalerweise nur abgerechnet werden, wenn zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal stattfinden. Nun wurde beschlossen, dass ein persönlicher APK plus ein Kontakt per Video oder Telefon genügt. Auch diese Regelung gilt rückwirkend zum 01.01. und bis zum 30.06.2021.
- CoronaTestV: Die Absenkung der Sachkosten für die Schnelltests ist in Kraft getreten. Demnach bekommen die Praxen nur noch 6 Euro pro Test erstattet statt wie bisher 9 Euro.
- Kodierung: Es gibt zwei neue ICD-10-Kodes im Zusammenhang mit dem Coronavirus bzw. mit der Impfung gegen das Virus:
U11.9 G: Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet
U12.9: Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID‐19‐Impfstoffen, nicht näher bezeichnet
- GOP 01611: Die Vergütung für die Verordnung medizinischer Reha bleibt bis 31.03.2023 extrabudgetär.
- eArztbriefe: Sie werden nur noch vergütet, wenn sie mittels KIM-Dienst über einen von der gematik zugelassenen Anbieter verschickt werden.
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