Prothesenpflege: Wie rechnen wir die Aufklärung ab?
Antwort unserer Expertin:
Sie können 1-mal pro Halbjahr die Positionen 174a und 174b abrechnen. Ausschlaggebend für die Abrechnung ist der Pflegegrad und nicht der Ort, an dem die Aufklärung stattfindet. Das gilt auch, wenn Sie eine Pflegekraft oder eine andere pflegende Person (z. B. ein Familienmitglied) Ihres Patienten aufklären.
© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Qualitätsmanagement
Werden Sie zur Qualitätsmanagementbeauftragten und machen Sie Ihre Praxis effizienter – flexibel neben dem Beruf!