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Das Finanzamt fragt an? So reagieren Sie richtig

„Die vom Finanzamt wollen wissen, ob meine neue Füllung wirklich nötig war.“ „Wie bitte?“, denken Sie und wappnen sich für ein Gespräch der absurden Sorte. Herr Müller fischt ein graues Blatt Papier aus der Hosentasche und schiebt es über den Tresen. Tatsächlich, Frau Kaiser vom Finanzamt West will wissen, ob die Füllung von Herrn Müller notwendig war. „Wie kommt sie denn darauf?“

Wieso fragt das Finanzamt bei uns an?

Ihre Patienten können Rechnungen über selbst bezahlte ärztliche Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen (z. B. als außergewöhnliche Belastung). So kann es passieren, dass eine Ihrer Rechnungen auf dem Schreibtisch eines Finanzbeamten landet, der nicht beurteilen kann, ob Sie eine notwendige oder eine nicht notwendige zahnärztliche Leistung in Rechnung gestellt haben.
 

Keine Angst, das ist keine Betriebsprüfung!

Eine solche Anfrage hat nichts mit der Einkommensteuererklärung der Praxisleitung oder einer Betriebsprüfung zu tun. Dem Finanzbeamten geht es bei seiner Anfrage einzig und allein um die Umsatzsteuer. Schließlich sind Sie verpflichtet, in allen Rechnungen über nicht notwendige zahnärztliche Leistungen Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.
 

Nicht notwendige Leistung = USt

Nicht notwendige zahnmedizinische Leistungen müssen Sie auf Ihrer Rechnung inklusive Umsatzsteuer berechnen. Bei notwendigen Leistungen weisen Sie keine Umsatzsteuer aus:

  1. Patientin A wünscht den Austausch einer Füllung, weil die Füllungsfarbe sich verändert hat. Die Füllung ist ansonsten intakt. Der Austausch ist eine nicht notwendige Leistung, die umsatzsteuerpflichtig ist.
  2. Patientin B wünscht ebenfalls eine Farbanpassung. Bei der Untersuchung stellt sich heraus, dass die Füllung insuffizient ist. Der Austausch ist eine notwendige Leistung und deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn mit dem Austausch eine Farbanpassung durchgeführt wird.
     

Im Fall 1 sind Sie verpflichtet, mit Patientin A eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ abzuschließen. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich Ihre Kennzeichnungspflicht als nicht notwendige Leistung auf der Rechnung und folglich auch die Umsatzsteuerpflicht.

Aus einer korrekt erstellten Rechnung kann ein Finanzbeamter sofort erkennen, ob es sich auf der Rechnung um eine notwendige (= umsatzsteuerfreie) oder eine nicht notwendige (= umsatzsteuerpflichtige) Leistung handelt.
 

So reagieren Sie auf Anfragen des Finanzamts

Mit einem kurzen Erläuterungsschreiben können Sie Anfragen des Finanzamtes beantworten. War die Leistung eine notwendige zahnärztliche Leistung formulieren Sie das Schreiben folgendermaßen:

Sehr geehrte …

bezugnehmend auf Ihre Anfrage teilen wir Ihnen folgende grundlegende Handlungsweise für alle privatzahnärztlichen Leistungen und Abrechnungen mit:

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der GOZ sind grundsätzlich alle notwendigen zahnärztlichen Leistungen berechnungsfähig. Grundlage für die Berechnung ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Alle nicht notwendigen zahnärztlichen Leistungen auf Verlangen des Patienten müssen vor Behandlungsbeginn schriftlich mit dem Patienten vereinbart werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ und § 2 Abs. 3 GOZ). Nicht notwendige zahnärztliche Leistungen können umsatzsteuerpflichtig sein.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine notwendige zahnärztliche Leistung. Wir haben deshalb mit dem Patienten keinen Vertrag nach § 2 Abs. 3 GOZ abgeschlossen und auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen.  

Bei nicht notwendigen zahnärztlichen Leistungen (Verlangensleistungen) erfüllen wir die Anforderung des § 10 GOZ und weisen dies auf der Rechnung aus. Zudem weisen wir in solchen Fällen die Umsatzsteuer aus und führen sie ab.

Im vorliegenden Fall sind alle berechneten Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ notwendig und bedürfen keiner weiteren Kennung.

Mit freundlichen Grüßen

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