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BEMA 13 e–h: Kompositfüllung und Milchzahn

Kompositfüllungen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen als Sachleistung erbracht werden und dann auch nur adhäsiv. Unter bestimmten Bedingungen sind sie auch an Milchzähnen möglich.

Die Sachleistung erlaubt u. a. bei Milchzähnen den Zugriff auf Sondernummern des BEMA 13 e–h:

e: einflächige Kompositfüllung

f: zweiflächige Kompositfüllung

g: dreiflächige Kompositfüllung

h: mehr als dreiflächige Kompositfüllung

Achtung: Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sind nach den Nrn. 13e, f, g, h nur abrechnungsfähig, wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht werden. Sie sind abrechnungsfähig bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Schwangeren, bei Stillenden oder wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist.
 

BEMA 13 e–h bei Milchzähnen?

BEMA 13 e–h kann aufgrund der Bestimmung „bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres“ offenbar auch bei Milchzähnen berechnet werden. Tatsächlich gibt es in der Bestimmung in dieser Hinsicht keine Einschränkung. Wichtig ist allerdings die Achtung des Wirtschaftlichkeitsgebots.

Achtung: Milchzähne haben eine zeitlich begrenzte Verweildauer im Mund. Die Kompositfüllung als Sachleistung ist für die GKV unwirtschaftlich, wenn Sie einen Milchzahn damit versorgen, der bald ausfällt oder ausgetauscht wird.
 

GKV prüft Dentitionsstadium

Die GKV prüft Ihre Daten, auch mittels KI. Es ist möglich, dass Milchzähne besonders dann im Fokus stehen, wenn sie bald herausfallen können. Es ist daher wichtig, mit der 13 e–h bei Milchzähnen das Dentitionsstadium zu beachten.

Wichtig: Verzichten Sie aus Furcht vor einer Prüfung keinesfalls auf die BEMA 13 e–h. Menschen, die unter Aplasie leiden oder Spätzahner bekommen die BEMA 13 e–h als Sachleistung an Milchzähnen. Bei allen anderen Personen zählt die Abwägung der Füllungsdauer im Milchzahn.
 

Checkliste: BEMA 13 e–h

Für die BEMA 13 e–h müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Personenkreis gemäß BEMA 13 e–h:

  • Kind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder,
  • Schwangere oder
  • Stillende oder
  • Amalgamfüllung ist absolut kontraindiziert (Begründung und Nachweis).

 

2. Bei Milchzähnen:

  • Dentitionsstadium beachtet

 

3. Vorgabe der BEMA 13 e–h:

  • Füllmaterial als definitives Komposit anerkannt
  • Ätztechnik
  • Lichthärtung
     

Diese Checkliste können Sie sich hier als Download herunterladen.
 

Beachten Sie die Grenzen zur MKV

Farbanpassung und dentinadhäsive Befestigung im Sinne der Ätztechnik-Konditionierung gehören nicht zur Sachleistung. Wenden Sie zusätzlich eine Mehrschichttechnik an, sind Sie schon im Bereich der Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V. In diesem Fall soll die günstigste plastische Füllung (13 a–d) abgezogen werden. Einige KZV-Bereiche lassen auch den Abzug der 13 e–h bei Anspruch zu.
 

Keine Angst vor hochwertigen Kunststofffüllungen

Scheuen Sie sich nicht, Eltern eine hochwertigere Kunststofffüllung für ihre Kinder anzubieten, wenn die 13 e–h aus wirtschaftlichen Gründen keine Sachleistung mehr ist und die plastische Füllung nach 13 a–d Anwendung finden muss. Gesetzlich Versicherte können eine hochwertigere Leistung in Anspruch nehmen, der Zuschuss der einfachen plastischen Füllung kann in jedem Fall abgezogen werden.

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