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BEMA 01: Befundaufnahme darf nicht zur Routine werden!

Die Kontrolle von Stammpatienten gehört zum Alltagsgeschäft. Aber Vorsicht: Auch wenn Sie die Patientin auf dem Behandlungsstuhl schon seit Jahren kennen, sollten Sie den Befund nach BEMA 01 nicht unverändert durchwinken. Eine allzu routinierte BEMA 01 schadet der Zahngesundheit Ihrer Patientinnen und Patienten und gefährdet die Abrechnung von Folgeleistungen.

Die Mindestangaben der BEMA 01 sind:

  • kariöse Defekte = c
  • fehlende Zähne = f
  • zerstörte Zähne = z
  • Zahnstein, Mundkrankheit, sonstiger Befund (z. B. Fistel)


Des Weiteren werden häufig zusätzlich folgende Befunde erhoben:

  • Zahnersatz: Alter / suffizient oder insuffizient?
  • Füllungen (ggf. eigene Füllungen oder Fremdbehandler)
  • Implantate
  • Wurzelfüllungen: cP, P
  • erfolgte WSR
  • Lückenschluss
  • Kronenbedarf
  • Lockerungsgrade
  • Keilförmige Defekte/Putzdefekte
  • Bifurkationen
  • Rezessionen


Wichtig: Problematisch wird es dann, wenn Ihre Software Befunde zwar abfragt, Sie diese aber ignorieren.


Befunde wirken sich auf Nachbehandlung aus

Für jeden dokumentierten Befund müssen Sie die nachfolgende Behandlung im Blick behalten, wie die folgenden Beispiele zeigen:

  • Bescheinigen Sie einem Zahn im 01-Befund eine schlechte Prognose, obwohl der Zahn noch nicht zerstört ist, gewährt die GKV als Sachleistung nur die Extraktion, keine aufwendige Füllung.
  • Bescheinigen Sie einen insuffizienten Zahnersatz, löst dies keinen Festzuschuss für eine Reparatur aus.
  • Halten Sie im Befund fehlende Zähne fest, müssen diese gemäß Richtlinie ersetzt werden. Potenzielle Brückenanker bekommen dann nur noch eine Aufbaufüllung als Sachleistung.
  • Halten Sie im Befund eine Munderkrankung fest, müssen Sie eine Diagnose ergänzen. Sie müssen darüber aufklären und es sollten therapeutische Maßnahmen ergriffen werden, um eine Verschlimmerung zu verhindern.


Beim Zahnstein müssen Sie streng sein

Machen Sie in der BEMA 01 keine Angaben zu vorhandenem Zahnstein, kann dies zur Folge haben, dass die Leistung nach 107/Zst unplausibel ist und nicht abgerechnet werden kann.


Vorsicht bei der ViPr

Die Vitalitätsprobe nach BEMA 8/ViPr ist nicht Leistungsinhalt der BEMA 01 und ist deshalb in dieser Sitzung eine gerechtfertigte Leistung. Führen Sie im gleichen Quartal weitere „pauschale“ Vitalitätsproben zu jeder Füllung durch, kann die GKV diese Leistung als unwirtschaftlich einstufen und Sie in Regress nehmen.

Tipp: Rechnen Sie die Vitalitätsprobe erst bei Befundveränderungen oder zur Abklärung von Beschwerden erneut ab.


Honorar sichern: Befundaufklärung in GOZ zusätzlich berechnen

In der GKV sind Befundaufklärungen Leistungsinhalt der BEMA 01. In der GOZ ist das nicht der Fall. Die Befundaufklärung löst GOÄ Ä1 oder GOÄ Ä3 (nach Bestimmung zur Ä3) aus. Eine Vitalitätsprobe sollte in der GOZ regelmäßig zu Befundkontrolle durchgeführt werden. Sie wird mit der GOZ 0070 zusätzlich berechnet.

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