>>>> Fernlehrgang Datenschutzbeauftragte/-r - Letzter Start am 15. März! <<<<

| Magazin

Abformungen: So rechnen Sie richtig ab!

Abformungen in der rekonstruktiven Phase zur Herstellung von Zahnersatz sorgen bei der Abrechnung oft für Irritationen. Richtig ist, dass der individuelle Löffel nur mit einer klaren Indikation abgerechnet werden darf. Aber kennen Sie auch die großen Unterschiede zwischen BEMA und GOZ und die Chairsideposition, die ein FU-Löffel auslösen kann? Für Ihre Dokumentation und Abrechnung ist dieses Wissen elementar wichtig.

Zwischen individuellem Löffel und FU-Löffel gibt es erhebliche Unterschiede, die Sie in Ihrer Dokumentation erläutern müssen. 
 

1. Individueller Löffel

Für den individuellen Löffel muss eine Indikation vorliegen. Bei gesetzlich Versicherten lautet sie: „wenn der übliche Löffel nicht ausreicht“. In der GOZ ist die Beschreibung präziser:

  • bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen, 
  • bei tief ansetzenden Bändern,
  • bei spezieller Abformung zur Remontage.
     

Grundsätzlich gilt: Der individuelle Löffel kommt immer dann zum Einsatz, wenn der konfektionierte Löffel „aus der Schublade“ nicht passt und angepasst oder individualisiert werden muss. Das können Stopps sein, Verlängerungen o. Ä. Der individuelle Löffel ist streng genommen keine Abformtechnik, sondern ein spezieller Abdrucklöffel. 

Die Dokumentation des individuellen Löffels muss Folgendes beinhalten:

  • Grund für die Individualisierung, 
  • Maßnahme zur Individualisierung.
     

Bei der Abrechnung des individuellen Löffels gibt es große Unterschiede zwischen BEMA und GOZ:

BEMA 98 a (Zahnersatz) ist abrechenbar 

  • wenn der übliche Löffel nicht ausreicht (Dokumentation!),
  • neben mehreren Kronen und Brücken, nicht jedoch neben einer Einzelkrone,
  • je Kiefer,
  • nach zahntechnischer Herstellung oder auch, wenn im Behandlungszimmer individualisiert wurde,
  • für die Herstellung von Zahnersatz mit Zuordnung der Regelversorgung in den Befundgruppen.
     

Wichtig: Ist der alleinige Grund für den individuellen Löffel die Verwendung eines bestimmten Abformmaterials, darf der Löffel nicht über die 98a abgerechnet werden.

GOZ 5170 ist abrechenbar:

  • bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen, 
  • bei tief ansetzenden Bändern,
  • bei spezieller Abformung zur Remontage,
  • ohne fachliche Begrenzung – GOZ 5170 kann auch für die Kieferorthopädie oder als Abdruck für GOZ 0050/0060 berechnet werden.
     

Wichtig: Die GOZ 5170 löst die Chairsideposition nach § 9 aus: „Individualisieren eines konfektionierten Löffels“ oder wird als separate Leistung der ZT berechnet.
 

2. Funktionslöffel (FU-Löffel)

Bei einem Funktionslöffel werden bewegliche Bereiche intraoral abgeformt. Hier ist die Abformtechnik die Indikation für die Abrechnung. Dabei spielt auch die Dokumentation eine wichtige Rolle; die Abformtechnik muss benannt werden. Für die Abrechnung gelten gesonderte Regeln:

BEMA 98 b (OK), 98 c (UK), für Zahnersatz abrechenbar

  • bei zahnlosem Kiefer, 
  • bei stark reduziertem Restgebiss (in der Regel bis zu drei Zähne),
  • je Kiefer,
  • nach zahntechnischer Herstellung, 
  • bei Verwendung des Zahnersatzes als FU-Löffel mit Vermerk auf dem eHKP,
  • für die Herstellung von Zahnersatz mit Zuordnung der Regelversorgung in den Befundgruppen.
     

GOZ 5180 (OK), 5190 (UK) abrechenbar

  • ohne fachliche Begrenzung (5180/5190) – auch die Berechnung für die Kieferorthopädie (für gesonderte Geräte, z. B. Fränkel) oder als Abdruck für 0050/0060 ist möglich (z.B. bei besonderen Planungs-/Diagnostikmodellen, in denen die Umschlagfalte dargestellt werden soll – auch bei vollbezahntem Kiefer),
  • ohne Begrenzung des Zahnbefunds, 
  • für die Verwendung eines ZE als FU-Löffel.
     

Wichtig: Die beiden Positionen lösen die Chairsidepositionen nach § 9 aus: „Umarbeiten eines konfektionierten Löffels zum FU-Löffel“, „Umarbeiten Zahnersatz zum FU-Löffel“ oder werden als separate Leistung der ZT berechnet.

 

JaBr/ES

© 2025 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden. 

Quereinsteiger/in werden!

Bringen Sie Ihr Fachwissen jetzt auf den aktuellen Stand und meistern Sie souverän die heutigen Anforderungen in der Praxis!