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Welche Leistungen aus dem „Augenarzt-Kapitel“ der GOÄ auch in der Hausarztpraxis relevant sind
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Zwei Leistungen kommen für solche Fälle infrage:
GOÄ-Nr. | Leistung | Wert |
1228 | Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z. B. Farbtafeln) | 8,18 € |
1275 | Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/oder der Hornhaut | 4,96 € |
Das sollten Sie zu diesen Leistungen wissen:
- Die GOÄ-Nr. 1228 kann nicht neben den Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5 bis 8 abgerechnet werden. Bei entsprechendem Verdacht können Sie die Nummer aber neben der Gesundheitsuntersuchung (Nr. 29) oder beim Hausbesuch ansetzen, wenn keine der Nrn. 6 bis 8 abgerechnet wird.
- Zudem kann Nr. 1228 bei Begutachtungen vorkommen, wie dem Sportbootführerschein oder Berufstauglichkeitsuntersuchungen, beispielsweise für den Elektrikerberuf. Nicht gesondert abrechnungsfähig ist sie allerdings im Rahmen der Jugendschutzuntersuchung nach Nr. 32, die im Leistungstext schon eine einfache Farbsinnprüfung beinhaltet.
- Für die Berechnung der GOÄ-Nr. 1275 muss es sich nicht um einen festsitzenden Fremdkörper handeln, sondern es reicht auch ein auf der Bindehaut aufsitzender Fremdkörper. Schon eine wegwischende oder wegnehmende Entfernung reicht für die Abrechnung der Nr. 1275 aus.
- Bei Entfernung mehrerer Fremdkörper von der Bindehaut eines Auges ist die Nr. 1275 gemäß dem Legendentext nur einmal abrechenbar, bei Fremdkörperentfernung von den Bindehäuten beider Augen jedoch zweimal.
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