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Weisen Sie Patienten auf Pflegehilfsmittel hin

Pflegende Angehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat, den sie jedoch oft gar nicht bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen geltend machen. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) hin. Informieren Sie Ihre Patienten über diese Möglichkeit.

Im Sozialgesetzbuch ist geregelt, dass sich pflegende Angehörige ihre Pflegehilfsmittel erstatten lassen können, wenn die Patienten zu Hause gepflegt werden und einen anerkannten Pflegegrad haben – egal welcher das ist. Der monatliche Höchstbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel beträgt 40 Euro.

Pflegehilfsmittel sind in diesem Zusammenhang z. B. Einmalhandschuhe, Pflegeschürzen, Mundschutze, Bettschutzunterlagen oder Desinfektionsmittel. Sie können die Pflege zu Hause erheblich erleichtern.

Pflegende Angehörige haben zwei Möglichkeiten, die 40 Euro in Anspruch zu nehmen:

1. Sie stellen als pflegende Angehörige einen Antrag an die Pflegekasse des Patienten. Ein Rezept ist nicht erforderlich. Informationen dazu erhalten sie auf den Webseiten der Pflegekassen oder auch am Telefon. Die Produkte besorgen sie sich dann selbst im Fachhandel oder in der Apotheke.


2. Sie suchen sich für eine monatliche Lieferung von geeigneten Hilfsmitteln einen Pflegehilfsmittel- Lieferservice heraus. Dann reicht es in der Regel aus, das Antragsformular dieser Firma auszufüllen und an diese zurückzuschicken. Die weiteren Formalitäten werden dort erledigt und die Lieferung erfolgt automatisch jeden Monat. Geben Sie Ihren Patienten den Tipp, im Internet mit dem Stichwort „Pflegehilfsmittel-Lieferservice“ zu suchen, um solche Anbieter vergleichen zu können.


Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von MFA exklusiv.

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