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Was bei der PAR-GOZ jetzt wichtig ist

Die neue S3-Leitlinie für die Behandlung parodontaler Erkrankungen gilt für privat und gesetzlich Versicherte. In der GKV wird die Leitlinie erst angewendet, seitdem der G-BA darüber entschieden hat. In der PKV werden Leitlinien sofort angewendet. Im Falle der S3-Leitlinie erfolgt die Abrechnung mithilfe der analogen Berechnung.

Warum Leitlinien?

Medizinische Leitlinien fassen aktuelle (zahn)medizinische Erkenntnisse zusammen und sind für Behandlerinnen und Behandler bindend. In den Leitlinien werden Untersuchungen und Behandlungen abgewogen sowie deren Nutzen und Schaden erfasst. Daraus ergeben sich konkrete Maßgaben zur ärztlichen Vorgehensweise. In Leitlinien geht es ausschließlich um Diagnostik und Therapie. Die Versicherungsform ist irrelevant.

Neue oder aktualisierte Leitlinien werden geprüft und für die einzelnen Therapien zusammengestellt. Die GKV folgt diesen Leitlinien nach Maßgabe des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss). Daher kann von der Leitlinie bis zur Umsetzung als Sachleistung einige Zeit vergehen. In der PKV kann eine Leitlinie sofort umgesetzt werden und mit der GOZ/GOÄ berechnet werden. Fehlen entsprechende Positionen, wird analog berechnet.

 

S3-Leitlinie: Es geht nicht ohne § 6 (1) GOZ

Im Falle der S3-Leitlinie haben sich BZÄK, Beihilfe und der Verband der privaten Krankenversicherungen darauf geeinigt, die Berechnung der neuen Leistungen auf Grundlage der analogen Berechnung durchzuführen. Das Gremium hat dafür entsprechende Positionen der GOZ und eine Leistungsbeschreibung vorgegeben. Dies ist zwar nicht im Sinne der GOZ § 6 (1), soll aber die Erstattungsproblematik mildern.

Sie können sich an die empfohlenen analogen GOZ-Positionen halten, müssen aber nicht. Die Einhaltung der vorgegebenen Beschreibung ist allerdings zu empfehlen.

 

Faktoranpassung möglich (und nötig!)

Sie können den Faktor bei analogen Positionen anpassen, oder Sie definieren eine andere GOZ-Position für Ihre Berechnung. Gleichen Sie das Honorar auf jeden Fall mit dem des BEMA ab:

 

BEMA

AIT a                    Antiinfektiöse Therapie, a) je behandeltem einwurzeligen Zahn                ca. 16, 80 €

 

GOZ

Beschluss 55, Beratungsforum empfiehlt:

3010a                  Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), einwurzeliger Zahn                  14,23 €

 

4050                    Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls                       

                             einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder

                             Implantat, auch Brückenglied                                                                             1,29 €

 

GOZ 3010a und 4050 ergeben gemeinsam mit Faktor 2,3 ein Honorar von 15,52 € und liegen damit unter dem Honorar der BEMA AIT a (16,80 €). Eine Faktorerhöhung ist also dringend zu empfehlen.

 

GOZ 4000 oder die neue GOZ 8000a?

Die Beschreibung der neuen GOZ 8000a lautet: PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation. Berechnen Sie die 8000a, müssen Sie auch das entsprechende Formblatt ausfüllen und dieses dem Patienten bzw. der Patientin anbieten und ausdrucken. Konkret sagt Beschluss Nr. 57 des Beratungsforums dazu: Die Ergebnisse sind auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt vollständig zu dokumentieren. 

Ein Formblatt für die 8000a existiert nicht. Sie können aber das Formblatt für gesetzlich Versicherte verwenden. Die GOZ 4000 fordert keine derartige Dokumentation und ist insofern mit weniger Aufwand verbunden.

 

Nicht 4000 erbringen und 8000a abrechnen!

Keinesfalls sollten Sie die Inhalte der GOZ 4000 erbringen und die GOZ 8000a abrechnen. Manche privaten Versicherungen fordern die Ausfertigung nach GOZ 8000a an, bieten Sie daher immer den Ausdruck an. Für den Ausdruck des Formblatts dürfen Sie die GOZ 4030a mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“ berechnen.

 

Befundevalutaion (BEV) liefert gutes Honorar

Beschluss 59 des Beratungsforums zur Befundevaluation ist interessant:

  • Es gibt keinen Mindestabstand von 3–6 Monaten.
  • Die parodontologische Reevaluation ist nach medizinischer Notwendigkeit je nach Schweregrad bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig.
  • Der Leistungsinhalt ist mit der BEMA Bev a vergleichbar.

 

Mit der analogen Empfehlung der GOZ 5070a Befundevaluation – PAR ist die Honorierung besser als im BEMA.

Die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DG Paro) hat Leitlinien & Stellungnahmen zur S3-Leitlinie veröffentlicht.

 

 

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