Verschieben Sie keine notwendigen Behandlungen wie PZR, Füllungen und IP!
1. PZR nach PAR ist notwendig
Viele Zahnarztpraxen setzen PZR-Behandlungen im Augenblick aus. Das ist sicher vernünftig und dient dem Schutz von Mitarbeitern und Patienten. Droht bei Unterlassung der PAR allerdings eine Verschlechterung der parodontalen Situation ist eine PZR unumgänglich. Das gilt besonders dann, wenn der PZR eine PAR-Behandlung vorausgegangen ist. Die PZR muss dann aus Gründen der Qualitätssicherung durchgeführt werden. Es gelten nach wie vor die Richtlinien, Corona-Krise hin oder her. Vertragszahnarzt und Patient sind zur Mitwirkung angehalten und das betrifft auch die Nachsorge.
Eine PZR nach der PAR-Therapie ist notwendig, wenn Folgendes zutrifft:
- Plötzliche Verschlechterung
Eine parodontale Erkrankung ist eine chronische Erkrankung, die in Schüben verläuft. Bei mangelhafter Nachsorge kann es zu einer plötzlichen Verschlechterung des Zustands kommen, der umgehend behandelt werden muss.
- Schlechte Immunlage
Hat sich die Immunlage des Patienten verschlechtert, kann das zu einer drastischen Verschlimmerung des parodontalen Zustands führen.
- Hohe bakterielle Besiedelung
Nimmt die bakterielle Besiedelung ein pathologisches Ausmaß an, steigt die Gefahr für Patienten, die bereits zur Risikogruppe gehören. Im Falle einer Corona-Infektion kann es zu zusätzlichen Komplikationen kommen.
Passen Sie Ihr PZR-Angebot der Lage an. Folgende Maßnahmen reduzieren das Infektionsrisiko:
- Handinstrumente
Ultraschall erhöht die Bildung von Spraynebel und somit das Risiko der Tröpfcheninfektion. Nutzen Sie deshalb Handinstrumente, bei denen sich kein Spraynebel bildet.
- PZR ohne Ultraschall
Damit ändert sich zwar Ihr Arbeitsablauf und die Behandlungstermine werden länger, allerdings sinkt auch das Infektionsrisiko.
2. Insuffiziente Füllungen austauschen
Eine erkennbar insuffiziente Füllung sollte behandelt werden. Die Karies kann sich ausbreiten und mit später auftretenden Schmerzen die Prognose des Zahnes verschlechtern oder zu einer irreversiblen pulpitischen Erkrankung führen. Entscheidend sind die eingehende Diagnose des Behandlers und eine solide Dokumentation.
3. IP und FU nicht aussetzen
Kinder und Jugendliche sind auch während der Corona-Krise durch Karies gefährdet und haben Anspruch auf FU und IP. Außerdem sollten bei Risikopatienten weiterhin Prophylaxe-Behandlungen unter Beachtung der Hygienemaßgaben durchgeführt werden, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern.
4. Untersuchungen und PSI bei Notfällen angezeigt
Untersuchungen und PSI spielen im Moment kaum eine Rolle, denn Patienten ohne Beschwerden nehmen selten Termine wahr. Dennoch greift die BEMA 01 bei Schmerzbehandlungen, weil die Untersuchung Grundlage für die Ä1 ist (vorausgesetzt, die 01 darf abgerechnet werden). Insofern kann eine 01 auch bei Notfällen als Diagnostikgrundlage erbracht werden. Auch die 04 für den PSI kann bei Notfallbehandlungen für die Kontrolle pathologischer Entwicklungen angezeigt sein.
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