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Urlaubsvertretung in der Hausarztpraxis: Was Sie nach EBM abrechnen können

Als vertretende Praxis rechnen Sie die volle Versichertenpauschale ab, Ihre KV fügt automatisch die Vorhaltepauschale, Hygienepauschale und ggf. auch die „NäPa-GOPs“ 03060 und 03061 hinzu. Aber was ist daneben noch berechnungsfähig und was nicht? Die Frage stellt sich speziell bei den Chronikerpauschalen, Geriatrie- und Palliativleistungen:

1. Chronikerpauschalen

Die GOPs 03220 und 03221 sind bekanntlich nur abrechenbar, wenn derselbe Patient wegen derselben Erkrankung im Zeitraum der letzten vier Quartale in mindestens drei Quartalen in derselben Hausarztpraxis behandelt wurde und es dabei 2 APKs gab, von denen mindestens einer ein persönlicher Kontakt war. Bei Vertretungen ist diese 4-3-1-2-Regel nicht erfüllt, Sie dürfen deswegen die Chronikerpauschalen nicht ansetzen. Einzige Ausnahme: Es kommt im Rahmen einer solchen Vertretung zu einem Hausarztwechsel. In diesem Fall ist ein Ansatz mit dem Suffix „H“ möglich.
 

2. Geriatrieleistungen

Wenn sich bei einem älteren Patienten plötzlich eine Verschlechterung seines Allgemeinzustands einstellt, kann das hausärztlich-geriatrische Basisassessment nach GOP 03360 als diagnostische Leistung auch bei Vertretungen angezeigt sein.

Auch der Ansatz der GOP 03362 ist z. B. bei einer längeren Vertretungszeit oder bei Kenntnis des Patienten aus früheren Vertretungen möglich, wenn die Auflagen zum Ansatz aus der Gebührenordnung erfüllt werden. Für die Berechnung der GOP 03362 neben der Versichertenpauschale ist im selben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig.

Bedingung für die Berechnung der GOP 03362 ist außerdem das Vorliegen der Ergebnisse eines geriatrischen Basisassessments gemäß den Inhalten der GOP 03360 und/oder eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach GOP 30984, das höchstens vier Quartale zurückliegen darf.
 

3. Palliativleistungen

Der Palliativstatus nach GOP 03370 kann von der vertretenden Praxis erbracht werden, wenn der erste Kontakt wegen einer nötigen Palliativbehandlung mit der Vertretung stattfindet (beispielsweise nach der Entlassung eines Patienten aus dem Krankenhaus).

Müssen Palliativpatienten von der Urlaubsvertretung zuhause besucht werden, können Sie dafür die Besuchszuschläge nach den GOPs 03372 und 03373 ansetzen. Ebenso ist die GOP 03371 für die palliativmedizinische Betreuung in der Arztpraxis berechnungsfähig, z. B. wenn sich die Vertretung über einen längeren Zeitraum hinzieht.

Beachten Sie: Genehmigungspflichtige Leistungen, z. B. Sonografien, Psychosomatik, Palliativleistungen aus Kapitel 37.3, kann der Vertreter nur abrechnen, wenn er selbst die Genehmigung der KV zur Durchführung und Abrechnung der entsprechenden Leistungen hat.

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