Übersicht: Die wichtigsten Änderungen zum 01.01.2022
1. Neuer Orientierungspunktwert
Der Orientierungswert beträgt aktuell 11,1244 Cent. Zum Jahreswechsel wird er um 1,275 Prozent angehoben und steigt damit auf 11,2662 Cent.
2. Ein neuer „Hygiene-Zuschlag“ kommt zur VP/GP dazu
Durch die Pandemie hat sich der Hygieneaufwand in den Praxen erhöht. Dies soll mit 98 Mio. Euro ausgeglichen werden, die neben der bereits vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) des Jahres 2022 von den Kassen gezahlt werden müssen.
Konkret erfolgt das über einen Zuschlag (im haus- und kinderärztlichen Bereich: GOP 03020/04020), der ab dem 01.01.2022 einmal im Behandlungsfall automatisch von den KVen zu den jeweiligen Versicherten- und Grundpauschalen hinzugesetzt wird. Den Zuschlag gibt es für alle Fachgruppen in gleicher Höhe; er ist mit 2 Punkten bewertet, was 2022 einem Wert von 22,5 Cent entspricht. Wenn es im Behandlungsfall nur zu Kontakten im Rahmen der Telemedizin kommt, wird der Zuschlag nicht gezahlt.
3. Neue GOP für das Erstbefüllen der elektronischen Patientenakte
Im laufenden Jahr konnte diese Leistung (rückwirkend zum 01.01.2021) über die Pseudonummer 88270 abgegolten werden. Ab dem 1. Januar 2022 entfällt diese Pseudonummer, dafür wird die GOP 01648 eingeführt, die befristet bis zum 31. Januar 2022 gilt. Sie wird im gesamten Jahr 2022 extrabudgetär vergütet und ist mit 89 Punkten (10,03 €) bewertet.
4. Neue GOPs für das Telemonitoring Herzinsuffizienz
Dass das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz zu weniger Klinikeinweisungen und einer geringeren Sterblichkeit führt, ist erwiesen und hat sich bereits in einer GBA-Richtlinie niedergeschlagen. Nun werden auch die entsprechenden Leistungen in den EBM eingeführt.
Im haus- und kinderärztlichen Bereich sind das die GOPs 03325/04325 (65 P.) für die Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und die GOPs 03326/04326 (128 P.) als Zusatzpauschalen für die Betreuung eines Patienten.
5. Übergangsfrist für AU-Bescheinigungen und Rezepte bis 30. Juni 2022
Praxen, in denen die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und das Ausstellen von eRezepten technisch noch nicht umsetzbar sind, dürfen bis längstens zum Ende des zweiten Quartals Krankschreibungen und Rezepte noch in Papierform ausstellen.
6. Vorübergehende Anhebung der Kostenpauschale für Corona-Antigenschnelltests
Die Pauschale für den Antigenschnelltest wurde rückwirkend zum 1. Dezember 2021 von 3,50 Euro auf 4,50 Euro angehoben. Das gilt allerdings nur bis zum 31. Januar 2022.
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