Telefonische Beratung in der ZAP richtig abrechnen
Telefonische Beratungen sind für Zahnarztpraxen eine gute Möglichkeit, um mit wenig Personalaufwand und ohne Aufbereitung der Behandlungszimmer abrechenbare Beratungen durchzuführen.
Telefonische Beratung in der GKV
Ist die eGK für das Quartal eingelesen, können Sie bei gesetzlich Versicherten telefonische Beratungen durchführen und abrechnen.
Wichtig: Die telefonische Beratung muss durch den Zahnarzt bzw. die Zahnärztin erfolgen. Übermittelt eine ZFA telefonisch Befunde oder ärztliche Anweisungen, darf diese Leistung nach BEMA/GOÄ nicht berechnet werden.
Folgende Positionen aus dem BEMA sind im Rahmen einer telefonischen Beratung beispielsweise möglich:
- Ä1
- 03 (Zuschlag) bei Leistungen außerhalb der Sprechstunde
- ATG (Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch)
Wichtig: BEMA 03 darf nur berechnet werden, wenn es sich um einen ungeplanten und nicht terminierten Anruf handelt und der Termin außerhalb der Sprechstunde liegt. Die Patientin bzw. der Patient muss für die Berechnung der 03 außerhalb der Sprechstunde einen telefonischen Beratungskontakt zur Praxis gesucht haben.
Telefonische Beratung in der PKV
Für die telefonische Beratung von privat Versicherten bietet die GOÄ verschiedene Möglichkeiten an. Anders als im BEMA können Sie die Zuschläge berechnen, sobald Zeitpunkt oder Tag der telefonischen Beratung den Vorgaben des Zuschlags entsprechen. Für ärztliche Beratungen stehen Ihnen mehrere Positionen nebst Zuschlag zur Verfügung:
- Ä 1 + Zuschlag A (außerhalb der Sprechstunde), B (zwischen 20–22 Uhr oder 6–8 Uhr), C (zwischen 22–6 Uhr) oder D (an Samstagen, Sonn- und Feiertagen)
- Ä 3 + Zuschlag A (außerhalb der Sprechstunde), B (zwischen 20–22 Uhr oder 6–8 Uhr), C (zwischen 22–6 Uhr) oder D (an Samstagen, Sonn- und Feiertagen)
- Ä 4 + Zuschlag A (außerhalb der Sprechstunde), B (zwischen 20–22 Uhr oder 6–8 Uhr), C (zwischen 22–6 Uhr) oder D (an Samstagen, Sonn- und Feiertagen)
Wichtig: Für die Zuschläge der GOÄ ist nicht nur der Zeitpunkt der Beratung ausschlaggebend, sondern auch die GOÄ-Position. Die Zuschläge A, B, C, D sind ausschließlich den GOÄ-Positionen Ä1 und Ä3–Ä6 vorbehalten.
Beratung durch Teammitglied ist abrechenbar
Die telefonische Beratung durch ein nicht ärztliches Teammitglied kann im Rahmen der Ä2 abgerechnet werden. Eine Kollegin (ZFA, ZMP, DH, ZFA) darf beispielsweise eine Ä2 erbringen, wenn sie im Auftrag des Zahnarztes oder der Zahnärztin Befunde oder ärztliche Anweisungen telefonisch übermittelt.
Wichtig: Die GOÄ Ä2 löst in diesem Fall keinen Zuschlag aus.
© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden.
Jetzt Datenschutzbeauftragte werden!
Werden Sie zur Datenschutzbeauftragten und gewinnen Sie an Sicherheit – flexibel neben dem Beruf!