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So rechnen Zahnarztpraxen gestiegene Kosten für Praxishygiene ab

Sie müssen in Ihrer Praxis im Augenblick ganz besonders darauf achten, das Ansteckungsrisiko so niedrig wie möglich zu halten. Damit entstehen Ihnen zusätzliche Kosten, denn gute Produkte zur Desinfektion und Schutzausrüstung sind im Augenblick knapp und obendrein teuer. Mit § 4 GOZ sind zwar alle derartigen Praxiskosten grundsätzlich abgegolten, trotzdem können Sie die Faktorsteigerung nutzen, um Ihren erhöhten Aufwand auszugleichen. Wir zeigen Ihnen drei Möglichkeiten.

1. Faktorsteigerung bis 3,5

Gemäß § 5 GOZ müssen Sie eine Faktorsteigerung zwischen 2,3+ bis 3,5 mit Umstand, Zeitaufwand oder Schwierigkeit begründen. Die beiden Kriterien „Zeitaufwand“ und „Schwierigkeitsgrad“ greifen bei höheren Kosten für Praxishygiene nicht. Argumentieren Sie deshalb mit den Umständen, indem Sie auf die momentane Situation verweisen:

Beispiel: Mehrschichtrekonstruktion Füllung

GOZ: 2060, 2080, 2100, 2120

Faktor 3,4

Begründung: Erheblicher Zeitaufwand, wegen Mehrschichtrekonstruktion mit individueller Farboptimierung, schwieriger Kontaktpunkgestaltung (hygienefähig) und hohem Schwierigkeitsgrad wegen feinanatomischer Gestaltung der Füllungsoberfläche sowie besonderer Umstände aufgrund erhöhter hygienischer/desinfizierender und präventiver Schutzmaßnahmen.

2. Faktorsteigerung 3,5+

Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ können Sie einen Faktor über 3,5 vertraglich mit Ihren Patientinnen und Patienten vereinbaren, ohne dies extra begründen zu müssen, weder im Vertrag noch auf der Rechnung. Der Fairness halber sollten Sie die Lage vor Vertragsabschluss mit Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten besprechen. Weisen Sie auf die höheren Hygienekosten hin.

3. § 9 GOZ für Zahnersatz/Reparaturen

Im Bereich von z. B. Zahnersatz/Reparaturen können Sie bei privaten Leistungen bzw. im Rahmen der andersartigen Versorgung mit Zugriff auf § 9 GOZ die Desinfektion separat berechnen. Sie sollten zwischen Ausgangsdesinfektion (Praxis -> Zahntechnik) und Eingangsdesinfektion (Zahntechnik -> Praxis) unterscheiden, anstatt die BEB Nr. 0732 für Desinfektion zu nutzen. So bleibt Ihre Abrechnung auch bei mehreren Arbeitsgängen und Lieferungen transparent.

 

Wichtig: Diese drei Möglichkeiten können Sie auch bei GKV-Patienten nutzen, die private GOZ-Leistungen in Anspruch nehmen. Für die Berechnung in der GKV gibt es derzeit keine Möglichkeit, die hohen Zusatzkosten geltend zu machen. In der GKV und im BEMA sind die Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten.

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