| Magazin

Selbstbestimmungsgesetz verabschiedet

Zukünftig können sich volljährige Menschen durch das neue Selbstbestimmungsgesetz einfacher ihr eingetragenes Geschlecht aussuchen. Dies hat nichts mit der körperlichen Geschlechtsanpassung durch Hormone oder Operationen zu tun, die besonders bei Jugendlichen weiter umstritten ist.

Am Freitag letzter Woche verabschiedete der Bundestag das neue Selbstbestimmungsgesetz mit 374 Zustimmungen, 251 Gegenstimmen und 11 Enthaltungen.

Es besagt, dass transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht binäre Menschen durch eine einfache Erklärung beim Standesamt ihren Geschlechtseintrag ändern können. Wie oft das passieren darf, ist nicht festgelegt, es soll allerdings eine Sperrfrist von 12 Monaten geben, bis der Eintrag wieder geändert werden kann. Bei Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren können die Eltern die Erklärung einreichen. Ab 14 Jahren genügt das Einverständnis der Eltern. Bei unter 18-Jährigen muss jedoch eine vorherige Beratung nachgewiesen werden.

Mit dem neuen Gesetz fällt somit die Hürde, die bisher für die Änderung von Geschlechtseinträgen galt. Nach dem bisherigen Transsexuellengesetz von 1980 war dazu ein Gerichtsverfahren notwendig, in welchem Betroffene für gewöhnlich zwei psychologische Gutachten einreichen mussten. Die endgültige Entscheidung traf das Amtsgericht.
 

Zustimmung und Kritik

Das bisherige Gesetz habe „über 40 Jahre lang viel Leid verursacht“, sagt der Queer-Beauftragte der Bundesregierung, Sven Lehmann (Grüne) im Bundestag. „Nur weil Menschen so anerkannt werden wollen, wie sie nun mal sind – heute machen wir damit endlich Schluss.“

Auch Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) begrüßt das neue Selbstbestimmungsgesetz: „Im Jubiläumsjahr des Grundgesetzes ist das stimmig. Dass der Staat transgeschlechtliche Menschen mit dem Wunsch nach einer Geschlechtseintragsänderung bisher rechtlich wie Kranke behandle, sei nicht mit dem Grundrecht auf Achtung der geschlechtlichen Identität in Einklang zu bringen.“

Zustimmung kam vom Bundesverband Trans*, dem Bundesvorstand des Lesben- und Schwulenverbandes und der Menschenrechtsorganisation Amnesty International.

Politiker der Union und der AfD üben dagegen Kritik. Dorothee Bär von der CSU kritisierte in der ARD, das Gesetz sei nicht von Anfang bis Ende durchdacht. Sie befürchtet viele Verwerfungen innerhalb von Familien. Ihre Forderung: eine verpflichtende Beratung außerhalb des familiären Umfelds vor der Änderung des Geschlechtseintrags.
 

Diskussion um Pubertätsblocker

Währenddessen ist in Großbritannien eine unabhängige Untersuchung zur Hormontherapie zur Geschlechtsangleichung bei Minderjährigen veröffentlicht worden, wie das Ärzteblatt berichtet. Beauftragt hatte diese der Nationale Gesundheitsdienst NHS 2020. In dem knapp 400-seitigen Bericht gibt die pensionierte Kinderärztin Hilary Cass Empfehlungen zum Umgang mit Kindern, die den Wunsch nach einer Geschlechtsangleichung äußern.

Im vergangenen Monat hatte der NHS in England die Verschreibung von Pubertätsblockern an transgeschlechtliche Kinder gestoppt. Diese Medikamente hemmen u. a. die Entwicklung von Menstruation, der Brüste, des Bartwuchs oder Stimmbruchs. Der Bericht von Hilary Cass äußerte ebenfalls Bedenken hinsichtlich des Einsatzes von Pubertätsblockern, weil es an wissenschaftlichen Erkenntnissen über ihren Nutzen und die langfristige Wirkung fehle. Bei Kindern sei ein noch vorsichtigerer Ansatz nötig als bei Jugendlichen, wenn der Wunsch nach einer anderen geschlechtlichen Identität auftauche. Es sei wichtig, dass Eltern „den geschlechtlichen Ausdruck ihrer Kinder nicht unbewusst beeinflussen“.

Der NHS England möchte nun, nach gewissenhafter Prüfung der Empfehlungen in dem Bericht, einen vollständigen Umsetzungsplan ausarbeiten.

Auch in anderen Ländern wie Norwegen, Frankreich, Schweden und den USA sind Diskussionen um die Behandlung von Minderjährigen mit Transitionswünschen entbrannt. Anlass ist der Anstieg der Jugendlichen, die ärztliche Hilfe aufgrund einer Geschlechtsanpassung suchen, sowie Berichte von Betroffenen, die die Behandlung im Nachhinein bereuten.

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Qualitätsmanagement

Werden Sie zur Qualitäts­management­beauftragten und machen Sie Ihre Praxis effizienter – flexibel neben dem Beruf!