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Seit 24.04.2024: FLA auch ohne Kariesrisiko

Seit 2022 wirbt die KZBV dafür, das Auftragen von Fluoridlack ohne Einschränkung zu ermöglichen. Ende März hat der GBA den Vorschlag endlich ohne Beanstandung zugelassen. Damit ist die FLA seit dem 24.04.2024 unabhängig vom Kariesrisiko möglich. Dieser Beschluss ist wichtig für Ihre tägliche Abrechnungspraxis und die Zahngesundheit Ihrer jungen Patientinnen und Patienten.

Das Problem bei der bisherigen Regelung war nicht die FLA im BEMA, das Problem bestand in den Vorgaben der Richtlinie. Denn sie erlaubten eine FLA nur

  • bei hohem Kariesrisiko und
  • ab dem 34. Lebensmonat.
     

Einige KZV-Bereiche akzeptierten die FLA zwar auch ohne hohes Kariesrisiko, aber leider nicht alle. Insofern stand bei einer FLA ab dem 34. Lebensmonat ohne Kariesrisiko immer die Regressprüfung im Raum.

Seit dem 24.04.2024 ist das nicht mehr der Fall. Die Indikation „Kariesrisiko gem. dmf-t-Werte der Richtlinie“ ist obsolet.

Über die Empfehlung des GBA, die Fluoridierung unabhängig vom Kariesrisiko zur Sachleistung zu machen, hatten wir Sie bereits am 30. Januar 2024 informiert: FU 2 – FLA: Geplanter Beschluss erleichtert Abrechnung
 

FLA jetzt 2x pro Halbjahr abrechnen!

Sie dürfen die FLA nun 2x pro Halbjahr anbieten, erbringen und abrechnen. Folgendes müssen Sie dabei beachten:

  • Das Auftragen von Fluoridlack erfordert das Einverständnis der Erziehungsberechtigten – schriftlich nach Aufklärung durch den Zahnarzt/Zahnärztin.
  • Die Leistung muss gemäß Beschreibung eingehend dokumentiert werden:
    • Beseitigung von sichtbaren weichen Zahnbelägen,
    • relative Trockenlegung der Zähne,
    • Indikation und Material: Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung.

 

Honorar ausschöpfen: 18,50 € pro FLA

Die FLA erbringt ein Honorar von ca. 18,50 €, inkl. Belagsentfernung und Material für alle Zähne, ohne Budget.

Bei Berechtigten können Sie die Entfernung der harten Beläge zusätzlich 1x pro Jahr mittels BEMA 107 oder 1x pro Halbjahr mittels 107a abrechnen.
 

Delegieren Sie die FLA

Die FLA ist delegierfähig und unterliegt nicht dem Budget. Das macht sie zu einer besonders interessanten und wirtschaftlichen Gebührenposition. Zusätzlich können Sie die GOZ 2000 „Versiegelungen“ anbieten, sofern erforderlich.

Wichtig: Milchzahnversiegelungen sind keine Leistung der GKV.
 

So regelt der BEMA die FLA

Die Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung (FLA) ist im BEMA folgendermaßen bestimmt:

  1. Die Leistung nach Nr. FLA kann bei Versicherten vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat abgerechnet werden. Sie umfasst die Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung einschließlich der Beseitigung von sichtbaren weichen Zahnbelägen und der relativen Trockenlegung der Zähne.
  2. Die Leistung nach Nr. FLA kann zweimal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden.

 

Beachten Sie die Grenzen der BEMA-FLA

Die FLA ist nach wie vor erst ab dem 6. Lebensmonat möglich und auf 2x pro Halbjahr begrenzt. Ist eine Fluoridierung mit Lack

  • vor dem 6. Lebensmonat nötig oder
  • ab dem 6. Lebensmonat mehr als 2x je Halbjahr,
     

handelt es sich um eine private Leistung via GOZ. Auch die Begleitleistungen sind dann private Leistungen – im BEMA sind sie Leistungsinhalt, in der GOZ nicht:

  • 1020 – Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung
  • 1030 – Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer
  • 4050/4055 – Entfernung von weichen/harten Belägen

 

Lesen Sie nach in der aktuellen Richtlinie des GBA zur Aufhebung der Bindung der Fluoridlackanwendung an das Kariesrisiko

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